Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 366
So wie der Gesellschaftsanteil durch (vertragliche) Vereinbarung übertragbar gestellt werden kann, so kann er auch vererbt werden. Dies stellt die durch das MoPeG neu eingeführte Vorschrift des § 711 Abs. 2 BGB n.F. ausdrücklich klar: Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll (einfache Nachfolgeklausel), geht der Anteil auf den Erben über (§ 711 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). Die Rechtsnachfolge von Todes wegen in einen Gesellschaftsanteil ist eine der komplexesten Fragen der Übertragung eines Gesellschaftsanteils, da Gesellschaftsrecht und Erbrecht ineinandergreifen und aufeinander aufbauen. Ebenso wenig wie die Erbenstellung für die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil dann etwas nutzt, wenn der Anteil nicht gesellschaftsvertraglich vererbbar gestellt wird, nutzt die gesellschaftsvertragliche Vererblichkeit, wenn testamentarisch bzw. erbvertraglich keine korrespondierenden Verfügungen getroffen werden, was insb. bei sog. qualifizierten Nachfolgeklauseln zum Problem werden kann. Die Besonderheit der Vererbung von Gesellschaftsanteilen an werbenden Personengesellschaften besteht darin, dass – nach bereits vor Inkrafttreten des MoPeG h.M. – eine sofortige Nachfolge der Erben in den Gesellschaftsanteil stattfindet, dieser also nicht in eine etwaige Erbengemeinschaft fällt, sondern im Wege der Sondererbfolge unmittelbar an die einzelnen Erben als nunmehrige Einzelgesellschafter anteilig übergeht. Diese Ansicht wurde durch das MoPeG ausdrücklich bestätigt: Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu (§ 711 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung (§ 711 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F.). Die Erbengemeinschaft wird beim Tode eines Gesellschafters gerade nicht Gesellschafterin; das Gesetz statuiert mithin eine Sondererbfolge für GbR-Beteiligungen.
Rz. 367
Hinsichtlich der Haftung der Erben für Altverbindlichkeiten gelten die vorstehend bei den Fortsetzungsklauseln dargestellten Grundsätze entsprechend (s. Rdn 360). Die nachfolgeberechtigten Erben und Neugesellschafter haften dagegen für die neu begründeten Forderungen der Gesellschaft unbeschränkt wie jeder andere Gesellschafter auch. Bereits vor Inkrafttreten des MoPeG ging eine stark im Vordringen befindliche Auffassung in der Literatur davon aus, dass den nachfolgeberechtigten Erben entsprechend der Vorschrift des § 139 HGB a.F. (jetzt: § 131 HGB n.F.) ein Anspruch darauf zustand, die Umwandlung der GbR in eine KG unter Einräumung der Kommanditistenstellung zu verlangen und ansonsten innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 HGB a.F. (jetzt: § 131 Abs. 3 HGB n.F.) von 3 Monaten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Das MoPeG (s.o. Rdn 25 ff.) hat diesen Anspruch in dem neu eingeführten § 724 BGB n.F. ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben: Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 HGB, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird (§ 724 Abs. 1 BGB n.F.). Nehmen die anderen Gesellschafter den Antrag nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als KG nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (§ 724 Abs. 2 BGB n.F.). Diese Rechte können von dem Erben innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, nach näherer Maßgabe des § 724 Abs. 3 BGB n.F. geltend gemacht werden. Scheidet der Erbe innerhalb der Frist aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen (§ 724 Abs. 4 BGB n.F.) Die Regelung des § 724 BGB n.F. kann nach der Regierungsbegründung im Gesellschaftsvertrag abbedungen oder ergänzt werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist schon deshalb anzuraten, weil die Begründung davon ausgeht, dass die Regelung des § 724 BGB n.F. auch konkludent abbedungen werden kann. Wird die Vorschrift nicht abbedungen, sollte der Gesellschaftsvertrag spezifische Regelungen für den Fall des Rechtsformwechsels in eine KG enthalten. I.Ü. richten sich die Rechtsfolgen bei der Nachfolge von Todes wegen nach den gleichen Regeln wie die (Teil-)Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter Lebenden.
Rz. 368
Rechtsgestalterisch wird bei den Nachfolgeklauseln zwischen sog. einfachen und den qualifizierten Nachfolge...