Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Einführung
Rz. 1088
In dem Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter, den Gesellschaftszweck zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten (§§ 162 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 709 BGB). Einlagen sind Beiträge, die in das Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG erbracht werden und zu einer Mehrung der Haftungsmasse führen. Den Gegenstand der Einlagen und die Art ihrer Erbringung können die Gesellschafter grds. frei vereinbaren.
bb) Einlage der Komplementär-GmbH
Rz. 1089
Der Beitrag der Komplementär-GmbH besteht vielfach darin, dass sie die persönliche Haftung übernimmt und die Geschäfte der GmbH & Co. KG führt (s. § 709 Abs. 1 BGB). Eine (vermögensmäßige) Einlage erbringt die Komplementär-GmbH meist nicht. Dies hat vor allem steuerliche Gründe. Bei einer Aufstockung der Kommanditeinlagen ohne entsprechende Erhöhung der Einlage der Komplementär-GmbH könnte es sonst zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen. I.Ü. wäre sonst auch die Übertragung von Grundstücken zwischen der GmbH & Co. KG und den Kommanditisten nicht in voller Höhe steuerbefreit (§§ 5, 6, 6a GrEStG).
Rz. 1090
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 9.83: Einlage der Komplementärin – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Verwaltungsgesellschaft _________________________ mbH mit Sitz in _________________________.
(2) Die Komplementärin ist zur Erbringung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.
cc) Einlagen der Kommanditisten
(1) Überblick
Rz. 1091
Der Begriff der Haftsumme wird nunmehr in § 161 Abs. 1 HGB legal definiert und vom Begriff der Einlage abgegrenzt. Es handelt sich bei der Haftsumme um den Betrag, bis zu dessen Höhe der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis haftet. Von dieser Haftung ist der Kommanditist befreit, wenn und solange er durch Einzahlung auf seine Einlageverpflichtung oder Stehenlassen seines Gewinnanteils den Betrag der Haftsumme erreicht. Die Einlage hingegen ist die Leistung, zu deren Erbringung sich der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag zu erbringen verpflichtet hat. In den §§ 162 Abs. 1, 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 2 und 4, 174 und 175 HGB wird nunmehr der Begriff der Haftsumme verwendet. Gem. § 40 Abs. 5 lit. c HRV n.F. ist auf den Registerblättern für Kommanditgesellschaften künftig die "Haftsumme" und nicht die "Einlage" einzutragen.
Einlage und Haftsumme können, müssen jedoch nicht identisch sein.
Aufgrund der vorbeschriebenen Änderungen und dem Erfordernis, dass auch bei der KG zu versichern ist, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, ergeben sich geringfügige Änderungen bei Handelsregisteranmeldungen betreffend die KG.
(2) Einlage (Innenverhältnis)
Rz. 1092
Hinsichtlich des Beitrags, den die Gesellschafter im Innenverhältnis als Einlage vereinbaren, besteht völlige Vertragsfreiheit. Jeder Gesellschafter muss den Gesellschaftszweck lediglich in irgendeiner Weise fördern. Dabei genügt jeder Beitrag im weitesten Sinn. Die Aufbringung von bestimmten Vermögenswerten ist demnach keineswegs notwendig.
Rz. 1093
Die Einlage hat nur für das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern Bedeutung. Die im Außenverhältnis zu den Gläubigern maßgebende Haftsumme kann die Einlage über- oder unterschreiten. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung entspricht die Haftsumme der Einlage. Der Gesellschaftsvertrag sollte dies aber vorsorglich klarstellen.
Auf dem Kapitalkonto des Kommanditisten in der Bilanz der GmbH & Co. KG ist nur die Einlage zu erfassen. Ist die Haftsumme höher als die Pflichteinlage, muss die Differenz jedoch im Anhang angegeben werden (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB). Damit soll deutlich gemacht werden, inwieweit neben dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital eine weitere Haftung des Kommanditisten besteht.
(3) Haftsumme (Außenverhältnis)
Rz. 1094
Ein gesetzliches Mindestkapital besteht bei der GmbH & Co. KG – anders als bei der GmbH – nicht. Gleichwohl sollte die Haftsumme in der Praxis nicht ohne Weiteres nur mit 1,00 EUR festgesetzt werden. Denn die im Handelsregister eingetragene Haftsumme kann auch für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft maßgebend sein.