Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1215
Die Eintrittsklausel bewirkt – anders als die erbrechtlichen Nachfolgeklauseln – keinen automatischen und unmittelbaren Übergang des Kommanditanteils. Vielmehr wird dem Berechtigten im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) lediglich das Recht eingeräumt, bei Tod des Kommanditisten in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt des neuen Gesellschafters erfolgt demnach nicht nach den Bestimmungen des Erbrechts, sondern aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Vertrags zwischen dem Eintrittsberechtigten und den verbleibenden Gesellschaftern. Die Mitgliedschaft wird neu begründet. Die Mitwirkung des Eintrittsberechtigten an der Begründung der Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag ist – anders als bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel – nicht erforderlich. Die Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag begründet lediglich ein Eintrittsrecht, aber keine Eintrittspflicht. Der Eintrittsberechtigte muss nur dann mitwirken, wenn er von seinem Eintrittsrecht tatsächlich Gebrauch macht.
Der Eintritt kann sich je nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags auf unterschiedliche Art und Weise vollziehen. Der Eintritt kann allein aufgrund einer einseitigen Erklärung des Eintrittsberechtigten ggü. den verbleibenden Gesellschaftern erfolgen. Eine solche Regelung ermöglicht einen schnellen und unkomplizierten Eintritt in die Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass der Eintritt erst mit dem Abschluss eines gesonderten Aufnahmevertrags mit den verbleibenden Gesellschaftern zustande kommt. In diesem Fall verbleibt den Gesellschaftern noch ein gewisser Entscheidungsspielraum. Auf diese Weise kann die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem neuen Gesellschafter geschaffen werden. Allerdings können die Vertragsverhandlungen auch Anlass für Konflikte im Vorfeld des Eintritts sein. Der Gesellschaftsvertrag sollte den Vollzug des Eintritts ausdrücklich regeln, da es anderenfalls einer Auslegung der jeweiligen Eintrittsklausel bedarf.
Rz. 1216
Bei Minderjährigen ist für den Eintritt in die Gesellschaft die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§§ 1643 Abs. 1, 1852 BGB). Ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen selbst Gesellschafter, bedarf es zudem der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1824 BGB). Erfolgt der Eintritt des Minderjährigen durch eine einseitige Erklärung, sollte dieser die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter beigefügt und den anderen Gesellschaftern mitgeteilt werden (s. § 111 BGB). Unabhängig von der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Eintritts des Minderjährigen in die Gesellschaft stehen dem Minderjährigen das Recht zur Kündigung und die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu (§ 132 Abs. 4 HGB).
Rz. 1217
Der Eintrittsberechtigte kann unmittelbar im Gesellschaftsvertrag bezeichnet werden. Dies ist aber keineswegs zwingend. Es kann auch vorgesehen werden, dass der Erblasser den Eintrittsberechtigten in einer Verfügung von Todes wegen oder durch eine Erklärung unter Lebenden bestimmt. In diesem Fall kann der potenzielle Erblasser den Eintrittsberechtigten grds. auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter ändern, was ihm eine flexible Anpassung der Nachfolge ermöglicht. Eine solche einseitige Änderung des Eintrittsberechtigten kann aber für die anderen Gesellschafter mit einem gewissen Risiko verbunden sein. Im Interesse der Homogenität des Gesellschafterkreises kann es daher sinnvoll sein, das Benennungsrecht des Erblassers auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken oder bestimmte persönliche oder fachliche Anforderungen für die Person des Eintrittsberechtigten festzulegen.
Der Erblasser kann grds. auch mehrere Eintrittsberechtigte bestimmen. Bei einem gleichzeitigen Eintritt mehrerer Gesellschafter kann es aber zu einer unerwünschten Zersplitterung der Beteiligung kommen. Der Gesellschaftsvertrag sollte die Anzahl der Eintrittsberechtigten daher begrenzen. Die Bestimmung des Eintrittsberechtigten kann einem Dritten (z.B. einem Testamentsvollstrecker, einem Gesellschafter oder einem Erben) überlassen werden. Der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit (§ 2065 Abs. 2 BGB) gilt nur für Verfügungen von Todes wegen, nicht aber für die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter.
Rz. 1218
Im Interesse der Planungssicherheit der anderen Gesellschafter sollte der Gesellschaftsvertrag das Eintrittsrecht zeitlich klar befristen. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine solche Frist vor, muss der Eintritt in angemessener Frist erfolgen. Die Angemessenheit hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und lässt sich daher nur schwer bestimmen. Die Eintrittsklausel sollte stets eine ergänzende Regelung für den Fall enthalten, dass das Eintrittsrecht nicht bzw. nicht rechtzeitig ausgeübt wird. Meist wird dann eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern und eine Abfindung der Erben in Betracht kommen.
Rz. 1219
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