Rz. 672

Die Gestaltung der Konten ist bei der Abfassung eines Kommanditgesellschaftsvertrages wegweisend für die Regelungen über den Jahresabschluss, über die Gewinnverwendung/Ergebnisverteilung und über die Entnahmen/Auszahlungen. Alle diese Regelungskomplexe hängen i.d.R. zusammen. Die Gesellschafterkonten haben ferner Bedeutung für die Ermittlung der Abfindung des Kommanditisten (s. Rdn 869).

 

Rz. 673

Gesellschafterkonten können gesellschaftsrechtlicher Natur (dann sind sie "Eigenkapital") oder schuldrechtlicher Natur (dann haben sie forderungs- bzw. schuldrechtlichen Charakter, sind also "Fremdkapital") sein. Als Fremdkapital geführte Gesellschafterkonten unterliegen grds. nicht dem gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbot und können daher unabhängig von der Beteiligung selbst übertragen oder zurückbehalten werden.[985] Gesellschaftsverträge sehen hier allerdings häufig Abtretungsbeschränkungen vor. Die Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital ist auch steuerrechtlich von Bedeutung, z.B. im Zusammenhang mit § 15a EStG. Dem Konzept der Gesellschafterkonten ist daher bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages einer KG besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

 

Rz. 674

Nach der dispositiven gesetzlichen Ausgangslage wird für die Gesellschafter einer KG lediglich ein variables Kapitalkonto geführt, auf dem Verluste, Gewinne, Entnahmen und Einlagen verbucht werden (§§ 161 Abs. 1, 120 Abs. 2 HGB).

Das vormalige Zwei-Konten-Modell für Kommanditisten gem. § 167 HGB a.F. wurde aufgegeben;

auch die vormals in § 167 Abs. 3 HGB vorgesehene Vermischen zwischen der Innenhaftung und der Verlustzurechnung wurde aufgehoben. Nunmehr gilt auch für den Kommanditisten die allgemeine Zurechnungsnorm des § 120 Abs. 2 HGB, wonach dem "Kapitalanteil" zugeschrieben und Verluste vom "Kapitalanteil" abgeschrieben werden. Die Verlustzuschreibung führt aber weder im Innenverhältnis zu einer Nachschusspflicht des Kommanditisten noch im Außenverhältnis zu einem Aufleben der Haftung; auch bereits bezogene Gewinne müssen im Innenverhältnis nicht zurückerstattet werden (§ 169 Abs. 2 HGB). Fällt der Kapitalanteil eines Kommanditisten durch Verlustzurechnungen oder übermäßige Entnahmen unter den Betrag der vereinbarten Einlage, so führt dies gem. § 169 Abs. 1 HGB zu einer Entnahmesperre, soweit und solange dieser Zustand andauert. Ein Kommanditist, der seine Einlage geleistet hat, muss einen durch Verluste entstandenen negativen Kapitalanteil nicht ausgleichen, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird oder wenn er aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 167 HGB),[986] es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. Spätere Gewinnanteile sind jedoch bis zur Kompensation des Verlustes dem Kapitalanteil gutzuschreiben (§ 169 Abs. 1 HGB).

 

Rz. 675

Neben dem gesetzlich vorgesehenen Kapitalanteil ist es jedoch möglich und üblich, sog. Privatkonten auszuweisen. Diese stellen im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Forderungen bzw. Verbindlichkeiten dar. Sie stehen daher nicht zur Verlustverrechnung zur Verfügung und gehören nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft. In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Kommanditist einen (aus Sicht der Gesellschaft) passiven Saldo als Insolvenzforderung anmelden. Ob Salden auf Privatkonten jederzeit entnommen werden können, muss der Gesellschaftsvertrag oder die dem Privatkonto zugrunde liegende Abrede bestimmen. Im Zweifel wird es sich um jederzeit entnahmefähige Beträge handeln. Soll ein Guthaben auf dem Privatkonto der Gesellschaft darlehensweise zur Verfügung gestellt werden, bedarf es hierzu einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern i.S.v. § 488 BGB (s. hierzu unten Rdn 684). Der auf dem Privatkonto verbuchte Anspruch des Gesellschafters ist frei abtretbar, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes bestimmt. Streitig ist, ob im Fall der Abtretung eines Kommanditanteils automatisch auch die Abtretung eines Guthabens auf dem Privatkonto erfolgt.[987]

 

Rz. 676

Zweckmäßigerweise werden die Rechte der Gesellschafter, insb. ihre Beteiligung am Gewinn und Verlust und dem Stimmrecht, entsprechend ihrem finanziellen Beitrag festgesetzt. Hierfür ist ein variables Kapitalkonto ungeeignet, weil sich der Verteilungsschlüssel von Jahr zu Jahr ändern würde. Gesellschaftsverträge bestimmen daher regelmäßig, dass das Stimmrecht sowie Gewinn und Verlust und der Anteil an einem etwaigen Liquidationsergebnis sich nach einem festen Kapitalkonto richten. Ein festes Kapitalkonto hat insb. die Folge, dass kein Gesellschafter seine Rechtsstellung in der KG durch Einlagen, Entnahmen und das Stehenlassen von Gewinnen beeinflussen kann. Die Höhe von festen Kapitalkonten stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar und bedarf daher i.d.R. der Mitwirkung aller anderen Gesellschafter.

 

Rz. 677

Ungünstig ist auch das nur nach § 169 HGB beschränkte Entnahmerecht von Gewinnen eines Kommanditisten. Zeitgemäße Gesellschaftsverträge enthalten Entnahmebeschränkungen, die wiederum a...

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