Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 967
Die KG kann i.R.d. allgemeinen Bestimmungen für das Schiedsgerichtsverfahren (§§ 1025 ff. ZPO) mit ihren Vertragspartnern die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren. Das Schiedsgericht entscheidet bürgerliche Rechtsstreitigkeiten anstelle eines Staatsgerichts, sofern für die Geltendmachung eines Anspruches der ordentliche Rechtsweg zulässig ist. Einen Instanzenzug zwischen Schieds- und Staatsgericht gibt es nicht. Der Vorteil eines Schiedsgerichts ist es, dass bei ihm die Möglichkeit besteht, Schiedsrichter zu benennen, die das Vertrauen der Parteien genießen und sachverständig sind. Schiedsgerichtsverfahren können kostengünstiger sein im Vergleich zu voll ausgeschöpften Instanzenzügen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Schiedsgerichte entscheiden i.d.R. schneller als staatliche Gerichte. Da die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich ist, ist es möglich, Streitigkeiten diskreter abzuwickeln als vor staatlichen Gerichten.
Rz. 968
Diesen Vorteilen steht der Nachteil entgegen, dass der Schiedsspruch keiner weiteren Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegt, sofern er nicht an schwerwiegenden Mängeln leidet.
Rz. 969
Die gesetzlichen Grundlagen eines Schiedsgerichtsverfahrens finden sich in den Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO. Zu unterscheiden sind zum einen die Schiedsvereinbarung und zum anderen der Schiedsrichtervertrag. Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterwerfen (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden (§ 1029 Abs. 2 ZPO). Der Schiedsrichtervertrag ist der zwischen den Parteien und dem oder den Schiedsrichtern vereinbarte Vertrag. Er verpflichtet den Schiedsrichter zur Ausübung des Schiedsrichteramtes.
Das Schiedsverfahren ist ferner abzugrenzen vom Schiedsgutachterverfahren. Ein Schiedsgutachten entscheidet nicht einen Rechtsstreit anstelle des staatlichen Gerichts, es regelt vielmehr einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses. Die Abrede, nach der ein Dritter eine Leistung nach billigem Ermessen bestimmen soll (§§ 317 ff. BGB), ist ein Schiedsgutachtenvertrag. Ein Schiedsgutachten und kein Schiedsspruch ist i.d.R. auch dann gewollt, wenn der Dritte nur Tatsachen oder sonstige Elemente, die für die Entscheidung eines Rechtsstreits erheblich sind (z.B. der Wert eines Grundstücks, die Höhe des Abfindungsguthabens), feststellen soll.
Schiedsrichter können nur natürliche Personen sein. Ein Beteiligter darf nicht Schiedsrichter sein, denn niemand darf in eigener Sache entscheiden. Die Schiedsvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag über prozessuale Beziehungen. Rechtsnachfolger sind an die Schiedsvereinbarung gebunden, unabhängig davon, ob sie als Gesamtrechtsnachfolger oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintreten. Die Schiedsvereinbarung muss eine Bestimmung über ihre sachliche Reichweite enthalten; die Anforderungen hieran sind eher streng, da die Beteiligten insoweit auf das Recht verzichten, ein staatliches Gericht anzurufen bzw. nur vor einem solchen verklagt zu werden. Eine Klausel, welche sämtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, genügt jedoch dem Bestimmtheitserfordernis. Streitigkeiten über die Gültigkeit oder Reichweite einer Schiedsvereinbarung können ggf. vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden; i.Ü. jedoch kann in einem vor einem staatlichen Gericht anhängig gemachten Verfahren die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben werden, was ggf. zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (§ 1032 ZPO). Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes werden durch eine Schiedsklausel nicht generell ausgeschlossen (§ 1033 ZPO).
Rz. 970
Die Form der Schiedsvereinbarung wird in § 1031 ZPO geregelt. Die Parteien müssen entweder ein Schriftstück unterzeichnen oder die Schiedsvereinbarung muss in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Die §§ 1034 ff. ZPO regeln die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, wenn die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen.
Rz. 971
Einfacher ist es, wenn die Gesellschafter in ihrer Schiedsgerichtsklausel auf eine "Schiedsordnung" verweisen, z.B. auf die Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) (DIS-SchO). Für Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sind auch die Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) zu vereinbaren. Eine entsprechende DIS-Klausel findet sich in § 25 des Mustervertrages (Rdn 972). Insbesondere,...