Rz. 244

Hat der Erblasser seine Bestattung bereits zu Lebzeiten verbindlich geregelt, aber noch nicht bezahlt, dann ist die Vergütungsforderung des Beerdigungsunternehmens Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Es fallen bei den Erben dann Grabpflegekosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG an. Die Erben können daher über den Pauschbetrag von 10.300 EUR liegende Kosten nur geltend machen, wenn die übrigen Kosten – ohne die vom Erblasser gezahlten Grabpflegekosten – den Pauschbetrag überschreiten. Hat der Erblasser zur Bestreitung der Grabpflegekosten ein Sparguthaben angelegt und mit dem Geldinstitut vereinbart, dass dieses oder ein Dritter während der Pflegedauer über das Guthaben verfügungsberechtigt sind, gehört das Guthaben zum Nachlass und damit zum Erwerb des Erben. Die Verfügungsbeschränkung der Erben ist für die Besteuerung ohne Bedeutung (§ 9 Abs. 3 BewG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge