Rz. 167
Wird eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durch die Ordnungsbehörde veranlasst, so können dem Ersatzpflichtigen nur die Kosten für einen "notwendigen Mindestaufwand" in Rechnung gestellt werden. Dieser notwendige Mindestaufwand umfasst lediglich die Kosten für "ein einfaches Begräbnis ohne religiöse Beerdigungsfeierlichkeiten". Hierzu gehören deshalb z.B. nicht Friedhofsgebühren für die Kapellenbenutzung, Kosten für Blumen, für ein Grabkreuz mit Schrift, aufwendige Sargausstattung und Ähnliches.
Rz. 168
Nach der Rechtsprechung des OVG Münster muss sich die Behörde bei der Ersatzvornahme für eine Feuerbestattung entscheiden, wenn diese günstiger ist als eine Erdbestattung und eine anders lautende Willenserklärung des Verstorbenen oder der Angehörigen nicht vorliegt. Der VGH Baden-Württemberg hingegen verneint eine Verpflichtung der Behörde, die Feuerbestattung zu wählen, wenn diese kostengünstiger als eine Erdbestattung sei. Vielmehr steht der Behörde bei einer Ersatzvornahme bei der Wahl der Bestattungsart grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Dieses Auswahlermessen übt die Behörde nach der hier vertretenen Auffassung falsch aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verstorbene eine Feuerbestattung nicht gewünscht hat bzw. eine Erdbestattung wollte. In diesem Fall darf keine Feuerbestattung erfolgen. So sieht denn auch z.B. § 17 Abs. 3 S. 4 der Bestattungsverordnung Bayern vor, dass die Gemeinde bei einer Ersatzvornahme die Bestattungsart dann bestimmt, wenn weder der Wille des Verstorbenen noch des Personenvorsorgeberechtigten, des Betreuers und auch nicht des Angehörigen nachweisbar ist.
Rz. 169
Die Gemeinde kann vom Sozialhilfeträger nicht nach § 74 SGB XII Ersatz fordern, wenn sie im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung vorgenommen hat. Gleiches gilt, falls der Fiskus Erbe geworden ist. Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Pflicht, die Kosten der Bestattung zu tragen, hindern die Ordnungsbehörde nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Ersatzvornahme entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten. Die Behörde kann daher die Kosten für die Ersatzvornahme durch anfechtbaren Leistungsbescheid von den primär bestattungspflichtigen Angehörigen zurückfordern.
Rz. 170
Bei mehreren gleichrangigen bestattungspflichtigen Angehörigen kann die Behörde einen von ihnen zu den Kosten heranziehen, dieser wiederum kann einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Pflichtigen geltend machen.