Rz. 63
Die Regelung der Totenfürsorge und die Art und Weise der Bestattung können auch in einem Bestattungsvorsorgevertrag von dem Betroffenen bestimmt werden. Der Bestattungsvorsorgevertrag wird wie der normale Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmer geschlossen. Während jedoch der Bestattungsvertrag i.d.R. von den Angehörigen aus Anlass des Todesfalles mit dem Bestattungsunternehmen geschlossen wird, handelt es sich bei dem Bestattungsvorsorgevertrag um einen Vertrag, den i.d.R. der Betroffene mit einem Bestatter abschließt, um bereits zu Lebzeiten seine eigene spätere Bestattung zu regeln, insbesondere auch im Hinblick auf den finanziellen Umfang. Auch der Abschluss durch einen Betreuer des Betroffenen oder einen Bevollmächtigten ist möglich und im Falle einer Betreuung auch oft sinnvoll. Die Besonderheit beim Bestattungsvorsorgevertrag liegt darin, dass der Auftraggeber die zur Bestattung benötigte Summe i.d.R. vorauszahlt und der Bestatter erst wesentlich später, möglicherweise mehrere Jahre oder Jahrzehnte später, leistet.
Rz. 64
Der Bestattungsvorsorgevertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Wie auch bei dem Bestattungsvertrag handelt es sich bei dem Bestattungsvorsorgevertrag nach h.M. um einen gemischten Vertrag, bei dem allerdings "die werkvertragliche Komponente der Kernbereich des Vertrages" ist. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit den entsprechenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten liegt indes nicht vor, da Gegenstand des Vertrages nicht die Besorgung selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeiten der Angehörigen oder des Auftraggebers ist. Auch wenn der Bestattungsvorsorgevertrag keiner besonderen Form bedarf, wird er üblicherweise schon im Hinblick auf seine lange Laufzeit bis zur vollständigen Vertragserfüllung schriftlich abgeschlossen.
Rz. 65
Die zu erwartenden Kosten werden beim Bestattungsvorsorgevertrag in einer Summe oder in Raten bezahlt. Die Summe wird dann auf einem Sondersparkonto zinstragend angelegt mit der Abrede, dass auflaufende Zinsen zum Ausgleich von Kosten- oder Gebührenerhöhungen bestimmt sind und dass das Guthaben in Höhe der Bestattungsrechnung unmittelbar mit dem Tode des Auftraggebers, ohne in den Nachlass zu fallen, auf den Bestatter übergehen soll. Wird der Bestattungsvorsorgevertrag unter Verwendung des vom Bundesverband der Deutschen Bestatter empfohlenen Vertragsmusters geschlossen, so sind auf diese Bestimmungen die §§ 305 ff. BGB anwendbar.
Rz. 66
Verstirbt der Auftraggeber des Bestattungsvorsorgevertrages, so geht das eingezahlte Guthaben, das als Sonderguthaben des Auftraggebers verwahrt wird, mit dem Todesfall gem. § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Universalsukzession auf den Erben über. Es gehen aber natürlich auch die Verpflichtungen des Auftraggebers, des Erblassers, aus dem Bestattungsvorsorgevertrag auf den Erben über. Ihm steht aber wie auch dem Auftraggeber das Kündigungsrecht des § 649 BGB zu. Somit könnte der Erbe den Vertrag kündigen und dem Bestatter stünde im Falle der Kündigung lediglich eine Gewinnentschädigung zu. Aus diesem Grunde wird versucht, das Kündigungsrecht der Erben abzubedingen.
Rz. 67
Ob dieses Kündigungsrecht vertraglich abdingbar ist und wenn ja, für welchen Fall, ist umstritten. Zu Recht wird hier auf die Rechtsprechung zur Kündigung von Dauergrabpflegeverträgen verwiesen. Bei Dauergrabpflegeverträgen wurde die Möglichkeit zum Ausschluss des Kündigungsrechts durch die Erben richtigerweise bejaht. Die vom Erblasser zur Bezahlung der Bestattungskosten auf einem Sparbuch deponierten Beträge fallen nicht in den Nachlass, wenn die Abrede mit der Bank dahingeht, dass aus dem eingezahlten Geld bei Vorlage einer Sterbeurkunde die gleichzeitig vorgelegte Bestattungsrechnung bezahlt wird (§ 331 BGB). Der Ausschluss der Kündigung zu Lebzeiten durch eine entsprechende Klausel im Grabpflegevertrag verstößt allerdings gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB und ist somit unwirksam. In seiner Entscheidung weist der BGH indes explizit darauf hin, dass für eine Kündigung des Vertrages durch die Erben des Vertragschließenden die Interessenlage eine andere sei. Daher könne insoweit "auch ein nachvollziehbares Interesse daran bestehen, die Kündigungsmöglichkeit für die Erben auszuschließen, um einer Gefährdung der Grabpflege nach dem Tod des Erblasers vorzubeugen".
Rz. 68
Im Kündigungsfall kann der Bestatter daher im Allgemeinen nur die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und die Einnahmen aus der anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft geltend machen. Er kann für diesen Vergütungsanspruch aber auf das eingezahlte Guthaben zurückgreifen und eine verbleibende Differenz ggf. beim Erben einklagen. Insoweit mag das Interesse des Erben an der Kündigung des Bestattungsvertrages, insbesondere wenn er nicht totenfürsorgeberechtigt ist, eher gering sein.
Rz. 69
Damit der ursprüngliche Auftraggeber sicher sein kann, dass sein mit dem Bestatter geschlossener Vertrag auch Bestand hat, wird deshalb teilweise empfohl...