Rz. 237

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG kann der erbschaftsteuerpflichtige Erwerber von seinem Erwerb die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG kann er hierbei für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und für die üblichen Grabpflegekosten insgesamt einen Betrag i.H.v. 10.300 EUR als Pauschbetrag ohne Nachweis abziehen.[350]

 

Rz. 238

Der Pauschbetrag wird für jeden Erbfall einmal gewährt und kann somit auch insgesamt nur einmal abgezogen werden. Teilen sich Mehrere die Kosten, ist der Betrag aufzuteilen. § 10 ErbStG unterscheidet bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht zwischen Erben und anderen Erwerbern. Deshalb besteht grundsätzlich für jeden Erwerber, also z.B. auch für den Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, die Möglichkeit, den Pauschbetrag steuermindernd geltend zu machen. Dies bedeutet, dass nicht nur der Erbe, der die Bestattungskosten trägt, den Pauschbetrag geltend machen kann, sondern auch derjenige, der an der Stelle des Erben zur Kostenübernahme rechtlich oder sittlich verpflichtet ist.[351]

 

Rz. 239

Verunglückt ein Ehepaar tödlich, so stehen dem einzigen Kind als Erben zwei Pauschbeträge zu, weil es um zwei Erbfälle geht, auch wenn es zu einer gemeinsamen Bestattung kommt.[352] Bei mehreren Erben erhält jeder Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Pauschbetrag. Sind auch sonstige Erwerber vorhanden, wie z.B. Vermächtnisnehmer, ist zu unterscheiden: Haben sie Aufwendungen nur für den eigenen Erwerb gehabt, können sie die Kosten selbstständig neben dem Pauschbetrag abziehen (R E 10.9 Abs. 4 ErbStR 2019). Sind sie hingegen auch an den Kosten z.B. des Grabdenkmals beteiligt, sind sie wie Erben anteilig am Pauschbetrag zu beteiligen.

 

Rz. 240

Wird dieser Pauschbetrag geltend gemacht, können einzelne Kosten daneben nicht mehr selbstständig in Abzug gebracht werden (R E 10.9 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019). Sind höhere Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG angefallen, so sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag kann aber selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn Bestattungskosten gar nicht angefallen sind, weil der Erblasser nicht aufgefunden werden kann oder weil der Erblasser als Verschollener für tot erklärt worden ist.[353]

[350] Vgl. allgemein zur Erbschaftsteuer Halacinsky, ZErb 2011, 147.
[351] R E 10.9 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019 a.A. Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG § 10 Rn 235.
[352] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 10 Rn 55.
[353] Meincke/Hannes/Holtz ErbStG, § 10 Rn 55.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge