Rz. 18

 

§ 23 RVG Allgemeine Wertvorschrift (verkürzte Darstellung)

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. 4§ 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(…)

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. 2Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.

 

Rz. 19

§ 23 Abs. 1 und 3 RVG sind die zentralen Wertvorschriften des RVG. Wenn Sie den Gegenstandswert bestimmen wollen, müssen Sie sich immer fragen:

Gibt es eine besondere Wertvorschrift (z.B. §§ 25, 31b RVG) im RVG selbst, die den Wert bestimmt?
Dann bestimmt diese den Wert.

Ermittelt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG?

Wenn es einen Wert für das gerichtliche Verfahren gibt und keine vorrangige Wertvorschrift im RVG einen anderen Wert vorgibt, dann bestimmt sich der Gegenstandswert nach den Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren. Dies gilt aber nur dann, wenn die Tätigkeit des RA überhaupt Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Immer dann, wenn der RA bestehende Ansprüche verfolgt oder abwehrt, dann könnte seine Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Oft handelt es sich dann um Tätigkeiten, die einem gerichtlichen Verfahren üblicherweise vorausgehen (so z.B. Mahnungen, Zahlungsaufforderungen etc.). Ein gerichtliches Verfahren liegt immer dann vor, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist. Hierzu zählen auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verfahren vor den Sozial-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichten.

Liegt eine Tätigkeit vor, die nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann?

Dann bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG. § 23 Abs. 3 RVG verweist auf einige Wertvorschriften der GNotKG (im Allgemeinen berechnen Notare ihre Vergütung nach dem GNotKG). Die Werte, die sich bei der Anwendung des GNotKG ergeben, sind oft deutlich höher als die Werte, die sonst vorgegeben wird. Trotzdem wendet der RA die Tabelle zu § 13 RVG an. Denn ein Verweis auf die GNotKG-Tabelle ist in § 23 Abs. 3 RVG nicht enthalten. Man nennt diese Tätigkeit des RA auch häufig "rechtsbegründende Tätigkeit". Zwischen den Parteien gibt es noch keine Ansprüche, sie schließen erst Verträge ab und lassen sich vor Vertragsabschluss anwaltlich beraten. Dann ergibt sich der Gegenstandswert regelmäßig aus § 23 Abs. 3 RVG.

Ergibt sich der Wert nicht aus § 23 Abs. 3 RVG und steht er auch sonst nicht fest, dann muss der Wert anhand des vorgegebenen Sachverhaltes geschätzt werden.
Hat der RA nicht genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung und grds. bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, gibt § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG vor, dass der Gegenstandswert regelmäßig mit 5.000,00 EUR bestimmt wird (sog. Auffangwert). Der Wert kann höher oder niedriger bestimmt werden, er kann allerdings 500.000,00 EUR nicht übersteigen.
 

Rz. 20

Von einer detaillierten Darstellung über die Wertermittlung nach dem GNotKG und die Einzelheiten zu § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG wird hier abgesehen, hier hilft ein Blick in einen ausführlichen Kommentar; Kurzkommentare sind an dieser Stelle leider etwas knapp.

 

Rz. 21

In vielen Fällen ist es einfach. Der Mandant begehrt eine Forderung von einem Dritten, diese Forderung bestimmt den Gegenstandswert. Jeder rechnet so ab, aber kaum einer weiß, dass es tatsächlich richtig ist und es sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG (oder Satz 2 RVG – je nach Sachverhalt) ergibt, weil sowohl § 43 GKG als auch § 4 ZPO bestimmen, dass maßgebend für die Wertermittlung der Hauptgegenstand des Geschäfts ist. Zinsen und Nebenforderungen bleiben unberücksichtigt, sofern diese nicht selbstständig Gegenstand eines Geschäfts (Verfahrens, Angelegenheit ….) sind.

 

Rz. 22

In allen anderen Fällen gibt es viele Unsicherheiten. Häufig hängt die Wertermittlung (gerade im gerichtlichen Verfahren ...

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