Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
Rz. 9
Soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Behandlung von Wohnrechtszuwendungen und schuldrechtlichen Wohnungsüberlassungen an den Partner unter Lebenden. Jüngst hat der BFH den Verzicht auf ein dingliches Wohnrecht für einen schenkungsteuerbaren Tatbestand (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gehalten. Das Gericht stellt auf die mit dem dinglichen Wohnrecht verbundene Einschränkung der Eigentümerrechte ab. Dies spricht dafür, dass auch die Einräumung des Wohnrechts steuerbar ist.
Rz. 10
Das FG Rheinland-Pfalz hatte über ein Mitbenutzungsrecht zu entscheiden, das zugunsten der Lebensgefährtin bestellt worden war. Das Gericht verneinte eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, weil das Mitbenutzungsrecht auflösend bedingt durch die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und zudem an den gemeinsam bewohnten Räumen eingeräumt wurde. Das FG München hat diese Ansicht in einem Fall bestätigt, in dem die Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten und von ihr und ihrem Lebensgefährten bewohnten Grundstücks diesem ein lebenslängliches unentgeltliches Mitbenutzungsrecht einräumte. Das Mitbenutzungsrecht wurde durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert und war nicht durch eine etwaige Trennung der Partner auflösend bedingt. Der Lebensgefährte war nicht verpflichtet, sich an den Kosten des Hauses zu beteiligen.
Rz. 11
Gebel teilt diese Ansicht. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen können unabhängig davon, ob sie auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgen, und ohne Rücksicht darauf, ob sie auf dinglicher Ebene (z.B. Nießbrauch, Wohnungsrecht, beschränkt persönliche Mitbenutzungsdienstbarkeit) oder bloß schuldrechtlich (z.B. Leihe oder verbilligte Miete) stattfinden, der Erbschaftsteuer unterliegen. Ein Schenkungsteuertatbestand ist jedoch zu verneinen, wenn der Eigentümer die Räume – die Einräumung der Mitbenutzung hinweggedacht – nicht zur entgeltlichen Fremdnutzung oder zur ausschließlichen Eigennutzung gebraucht hätte, weil es dann an einer Entreicherung fehlt. Ein Vermögensverlust kann für den Überlassenden nur insoweit eintreten, als er von seinem Nutzungsrecht Gebrauch gemacht hat oder künftig machen wollte. Wer ein Gebäude leer stehen lässt und auch künftig weder vermieten noch selbst bewohnen will, erleidet dadurch, dass er es zeitweilig einem Dritten zu Wohnzwecken überlasst, keine Vermögenseinbuße.
Rz. 12
Ein aufschiebend befristet durch das Vorversterben des Eigentümers und aufschiebend auf den Fortbestand der Partnerschaft bedingt bestelltes Mitbenutzungsrecht bzw. Nießbrauchsrecht qualifizierten das FG Rheinland-Pfalz und das FG München in ihren vorgenannten Entscheidungen dagegen als steuerbare Schenkung auf den Todesfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG.