Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, dessen Abänderung der Ehemann begehrte, nachdem er von seiner Krankenkasse darüber informiert worden war, dass er zukünftig Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Pflegeversicherung aus seinen Versorgungsbezügen zu entrichten habe.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Die von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren im Scheidungsverbundurteil aus dem Jahre 1984 im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden.
Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Ehemann bezog seit dem Jahre 1994 eine Betriebsrente sowie eine Altersrente der DRV Bund. Er war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, das er teilweise selbst bewohnte. Aus der Vermietung zweier weiterer Wohnungen erzielte er Mieteinnahmen von ca. 450,00 EUR monatlich.
Die Ehefrau war wieder verheiratet und erhielt seit dem 1.3.2004 eine Altersrente i.H.v. monatlich 781,15 EUR. Der Ehemann bezog ebenfalls Renteneinkünfte von monatlich insgesamt 2.171,08 EUR.
Auf Antrag der Ehefrau hat das OLG Karlsruhe im Beschwerdeverfahren den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 24.1.2006 dahingehend durchgeführt, dass der Ehemann an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 507,93 EUR zu zahlen hatte.
Mit Schreiben der Krankenkasse vom 18.9.2007 wurde der Ehemann darüber informiert, dass bislang weder Krankenversicherungsbeiträge noch Beiträge zur Pflegeversicherung aus seinen Versorgungsbezügen entrichtet worden seien.
Daraufhin hat er mit seinem am 30.12.2008 bei Gericht eingegangenen Antrag die Abänderung der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich rückwirkend zum 13.12.2004 begehrt. Zur Begründung hat er angeführt, der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.1. 2006 lägen unrichtige Tatsachen zugrunde, da in dieser Entscheidung davon ausgegangen worden sei, dass von der Betriebsrente weder Krankenversicherungs- noch Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen seien.
Unter Berücksichtigung der von ihm insoweit zu leistenden Beiträge hat er beantragt, den Beschluss zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass er ab 13.12.2004 eine monatliche Ausgleichsrente lediglich i.H.v. 423,68 EUR zu zahlen habe.
Das FamG hat den Antrag auf Abänderung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit Beschluss vom 4.3.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bemessung der Ausgleichsrente sei nach der Rechtsprechung des BGH der Bruttobetrag der Versorgungsrente ohne Vorwegabzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zugrunde zu legen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Sein Rechtsmittel erwies sich als nicht erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass auch Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in materieller Rechtskraft erwachsen, so dass derselbe Verfahrensgegenstand grundsätzlich einer erneuten Nachprüfung entzogen sei. Gemäß § 1587g Abs. 3 i.V.m. § 1587d Abs. 2 BGB bestehe eine Abänderungsmöglichkeit lediglich aufgrund von Umständen, die nach der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten seien.
Im vorliegenden Fall hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich insoweit geändert, als nunmehr auch die Betriebsrente des Antragstellers bei der Bemessung der Höhe der von ihm geschuldeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werde. Dieser Umstand sei jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom sog. Bruttoprinzip auszugehen. Individuelle Belastungen und Abzüge im System des Versorgungsausgleichs seien daher nicht zu berücksichtigen. Eine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallende Versorgung sei vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge auszugleichen (BGH FamRZ 1994, 560, 561; FamRZ 2005, 1982 [1983]; FamRZ 2006, 323, 325; FamRZ 2007, 120; BGH, Beschl. v. 5.11.2008 - XII ZB 217/04).
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2009, 20 UF 56/08