Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die angefochtene Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in einer Unterhaltsangelegenheit nach Anerkenntnis des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung. Außergerichtlich hatte der Antragsgegner den Anspruch abgewehrt, auch in dem gerichtlichen Verfahren hatte er bis zur mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt.
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte in einem gerichtlichen Verfahren Abänderung eines Versäumnisurteils bezüglich des von ihm zu leistenden Kindesunterhalts für zwei minderjährige Kinder gegen die Antragsgegnerin, die Mutter der Kinder, beantragt. Zur Begründung verwies er auf seine Leistungsunfähigkeit, da er nach einem im April 2009 erlittenen Schlaganfall schwerbehindert und zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ein ärztliches Gutachten wurde von ihm vorgelegt. Im Übrigen legte er im Laufe des Verfahrens einen Bescheid der Regierung von Oberbayern vor, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 100 % ergab.
Im Übrigen änderte er seinen Antrag im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit eines der beiden Kinder.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und führte an, der Antragsteller habe zunächst vollständig Auskunft zu leisten. Weder aus dem ärztlichen Attest noch aus der vorgelegten Bescheinigung über eine 100 %ige Schwerbehinderung ergebe sich seine vollständige Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung zuständen.
Im Übrigen wurde der Krankheitszustand des Antragstellers bestritten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.1.2010 erfolgte eine Beweisaufnahme. Im Anschluss an die Beweisaufnahme erklärte die Antragsgegnervertreterin den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten an.
Mit Anerkenntnisbeschluss vom 22.1.2010 änderte das AG das Versäumnisurteil zum Kindesunterhalt auf Null ab und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auf. Eine Begründung hierfür erfolgte nicht.
Gegen die Kostenentscheidung wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und beantragte, die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass § 243 FamFG eine Sonderregelung für die Kostenverteilung in Unterhaltssachen enthalte, die den allgemeinen Vorschriften der ZPO vorgehe. Danach seien die Kosten nach billigem Ermessen den Beteiligten aufzuerlegen, wobei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, die Erfüllung einer Auskunftspflicht sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu berücksichtigen seien. Eine direkte Anwendung von § 93 ZPO scheide daher aus. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handele, sei diese grundsätzlich zu begründen. Die fehlende Begründung sei zu beanstanden.
Die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller sei auch materiell-rechtlich fehlerhaft.
Ein sofortiges Anerkenntnis liege nicht vor. Es fehle an einer Unverzüglichkeit des Anerkenntnisses. Die Antragsgegner hätten bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung stets Klageabweisung beantragt und den Klageanspruch bestritten. Auch soweit sie vorgetragen hätten, die Klage sei nicht schlüssig gewesen, so dass auch noch im Termin ein sofortiges Anerkenntnis möglich gewesen sei, sei dies nicht zutreffend. Hierbei sei zwischen Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage zu unterscheiden. Während der Abänderungsantrag bereits schlüssig sei, wenn der Antragsteller nachvollziehbar darlegen, dass er leistungsunfähig sei, sei die Frage, ob er tatsächlich erwerbsunfähig sei, eine ggf. durch Beweisaufnahme zu klärende Frage der Begründetheit. Die Klage sei lange vor der mündlichen Verhandlung bereits schlüssig gewesen, so dass ein sofortiges Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr habe erfolgen können.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 06.04.2010, 2 WF 307/10