(1) Ausgleichszahlungen sind nur zu leisten, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze um mehr als 40 vom Hundert übersteigt.
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
1. |
1,02 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 40 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 60 vom Hundert überschritten wird; |
2. |
1,53 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 60 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 80 vom Hundert überschritten wird; |
3. |
2,30 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 80 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 100 vom Hundert überschritten wird; |
4. |
3,06 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 100 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 120 vom Hundert überschritten wird; |
5. |
3,83 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 120 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 150 vom Hundert überschritten wird; |
6. |
4,59 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 150 vom Hundert überschritten wird. |
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