Ein fest mit dem Grundstück verbundener Carport ist wesentlicher Bestandteil desselben und daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 6.2.1986, BReg 2 Z 70/85, NJW-RR 1986 S. 761; Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 5 Rn. 12C.

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