Fertiggaragen sind aufgrund ihres Eigengewichts zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks zu zählen. Die konstruktiven Teile der Garage zählen daher zum Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] KG Berlin, Beschluss v. 31.8.1967, 1 W 973/67, NJW 1968 S. 160 (fest verankerte Fertiggaragen/bauliche Veränderung); Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Auf. 2022, § 3 Rn. 59a; a. A. OLG Hamm, Beschluss v. 27.2.2001, 15 W 17/01, ZMR 2001 S. 655.

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