Kamine dienen dem Abzug von Rauchgasen und der Be- und Entlüftung des Gebäudes und sind deshalb als Anlagen des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.3.1990, 2/9 T 1215/89; Abramenko/Boeckh, FormularBibliothek Vertragsgestaltung, 4. Aufl. 2023, § 1 Rn. 44.

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