(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn

 

1.

Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,

 

2.

keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und

 

3.

die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

 

(2) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.

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