(1) 1Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle von Schiffen zur Verfügung stehen. 2Die Hafenauffangeinrichtungen müssen an die Größe und die geografische Lage des Hafens sowie die Art und die technische Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Abfällen von Schiffen aufzunehmen, ohne dass das Auslaufen eines Schiffes durch die erforderlichen Formalitäten und das Aufnehmen der Abfälle unnötig verzögert wird. 3Die Hafenauffangeinrichtung muss eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften gewährleisten.

 

(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

 

1.

den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen darüber zu führen,

 

a)

in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,

 

b)

welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,

 

c)

in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,

 

2.

den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Voranmeldungen von Abfällen (§ 35 Abs. 1) und die Aufzeichnungen nach Nummer 1 aufzubewahren.

[1] § 33 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.

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