(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundertausend Euro geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Abfallbehörde, in deren Bezirk Andienungspflichtige ihre Niederlassung haben.

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