(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer aufgrund von § 3 Abs. 2 erlassenen Satzung oder einer Satzung, die einen Anschluss- oder Benutzungszwang für Abfallentsorgungsanlagen vorsieht, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

entgegen § 5 Abs. 2 Veränderungen vornimmt,

 

3.

entgegen § 6 den rechtswidrigen Zustand nicht beseitigt,

 

4.

entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder die Durchführung von Untersuchungen oder von sonstigen erforderlichen Maßnahmen nicht duldet,

 

5.

entgegen § 10 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

 

6.

§ 11 Satz 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

 

7.

einer vollziehbaren Anordnung aufgrund von § 12 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

 

8.

einer aufgrund von § 9 oder § 13a ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 EUR geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie nach den Rechtsverordnungen aufgrund dieser Gesetze die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

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