(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen der Verordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht der Zentralen Stelle Sonderabfall andient;

 

2.

entgegen § 6 Abs. 2 Störungen des Deponiebetriebs der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

 

3.

entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 kein sachkundiges Personal beschäftigt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Personal nicht oder nicht ausreichend unterweist;

 

4.

entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 die in diesen Bestimmungen bezeichneten Abfälle ohne erforderliche Genehmigung entsorgt;

 

5.

entgegen § 9 Abs. 7 Satz 5 und 6 Abfälle ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entsorgt;

 

6.

entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vor der Abnahme einer errichteten oder geänderten Deponie diese ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb nimmt;

 

7.

einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist, oder

 

8.

einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird, oder

 

9. (weggefallen)

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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