Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

Begibt sich ein Beteiligter eines Wohnungseigentumsverfahrens nach der mündlichen Verhandlung auf einen Auslandsurlaub von fast 3 Wochen, so hat er sicherzustellen, dass im Falle der Zustellung einer Entscheidung seine Verfahrensbevollmächtigten mit ihm Verbindung aufnehmen können oder notfalls zur Fristwahrung Rechtsmittel einlegen.

Mit der Zustellung einer Entscheidung ist auch dann zu rechnen, wenn seit dem Tag der mündlichen Verhandlung 5, seit dem Ablauf einer Schriftsatzfrist 4 Monate und seit der letzten Ankündigung einer Entscheidung schon 4 Wochen vergangen sind.

Im vorliegenden Fall wurde die Wiedereinsetzung wegen verschuldeter Fristversäumung vom LG zu Recht als unzulässig verworfen, die Rechtsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen bei gleichzeitigem Ausspruch außergerichtlicher Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren und Geschäftswertansatz für diese Dritte Instanz von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.12.1993, 2Z BR 123/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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