Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen UR II 38/92)

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2724/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 20. September 1993 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegnern die Benutzung eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks zu Geselligkeiten zu untersagen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 24.5.1993 abgewiesen; der Beschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 1.6.1993 zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 23.6. am 24.6.1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt und zugleich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen:

Er sei vom 28.5. bis einschließlich 17.6.1993 im Ausland auf Urlaub gewesen und habe somit während des Laufs der Rechtsmittelfrist vom Beschluß des Amtsgerichts keine Kenntnis nehmen können. Er habe nicht damit rechnen müssen, daß während dieser Zeit eine Entscheidung erlassen werde. Das Gericht habe den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.1992 eine Schriftsatzfrist bis 29.1.1993 eingeräumt, aber keinen Verkündungstermin bestimmt. Es habe aber auch nicht mitgeteilt, wann mit der Entscheidung zu rechnen sei. Der Antragsteller sei nicht gehalten gewesen, wegen der ausstehenden Entscheidung auf seinen Jahresurlaub zu verzichten. Er habe nicht voraussehen können, daß das Gericht die Entscheidung gerade während seines Urlaubs zustellen werde. Nachdem der Richter seine Ankündigung, er werde die Entscheidung voraussichtlich im April erlassen, nicht wahrgemacht habe, habe er davon ausgehen können, daß sie im Laufe des Sommers ergehen werde.

Der Antragsteller habe für die kurze Urlaubsreise keine besonderen Vorkehrung treffen müssen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor Urlaubsantritt seinen Verfahrensbevollmächtigten anzuweisen, auf jeden Fall sofortige Beschwerde einzulegen. Ein solches Verfahren würde auch nur zur Überlastung der Obergerichte mit Rechtsmitteln beitragen. Es müsse ihm zugebilligt werden, die Entscheidung des Gerichts zunächst selbst zu prüfen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 20.9.1993 verworfen. Das Rechtsmittel sei zu spät eingelegt worden, die Beschwerdefrist am 15.6.1993 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da der Antragsteller die Fristversäumung verschuldet habe. Er hätte sicherstellen müssen, daß bei fehlender Verbindung zwischen ihm und seinem Verfahrensbevollmächtigten dieser jedenfalls Beschwerde zur Fristwahrung einlege. Das dazu Nötige zu veranlassen wäre für ihn möglich und zumutbar gewesen. Vier Monate nach der mündlichen Verhandlung habe er mit dem Erlaß der Entscheidung rechnen müssen. Anders wäre es allenfalls dann gewesen, wenn er das Gericht ausdrücklich gebeten hätte, während seines Urlaubs keine Zustellungen vorzunehmen. Durch Rechtsmittel, die nur der Fristwahrung dienten, würden die Obergerichte auch nicht unzumutbar belastet.

Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat für die verspätet eingelegte Erstbeschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG) zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen; denn der Antragsteller hat die Versäumung der Beschwerdefrist verschuldet (§ 22 Abs. 2 FGG).

1. Der Antragsteller hat entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht glaubhaft gemacht, daß er vom 28.5. bis zum 17.6.1993 in Urlaub war. Dies soll jedoch unterstellt werden, da es an seinem Verschulden nichts ändert.

Die Anforderungen an die Sorgfalt des Rechtsmittelführers richten sich einerseits nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits nach der konkreten Verfahrenslage. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht unverschuldet versäumt (vgl. BayObLG WuM 1993, 94/95 m.w.Nachw.).

Der Antragsteller mußte, bevor er sich für fast drei Wochen ins Ausland begab, Vorsorge dafür treffen, daß notfalls rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt wurde, wenn in der Zeit seiner Abwesenheit ein ihm ungünstiger Beschluß des Amtsgerichts seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde (vgl. BGH VersR 1982, 652/653; 1983, 1082; 1986, 41; BayObLG WuM 1993, 94/95 m.w.Nachw.). Er mußte auch in den Monaten Mai und Juni mit dem Erlaß und der Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung rechnen; um so m...

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