Leitsatz
Wer seinen Arbeitnehmer abmahnt, verzichtet damit auf das Kündigungsrecht wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Das gilt auch für Abmahnungen während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war befristet für 9 Monate bei einem Zeitarbeitsunternehmen eingestellt. Es wurde eine 6-monatige Probezeit und durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart. Wenige Tage vor dem Ende der Probezeit erhielt der Arbeitnehmer eine Abmahnung und noch am gleichen Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schriftlich mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Der Arbeitnehmer erhob Klage und verlangte, dass seine Vergütung bis zum Ende der Befristung weitergezahlt wird, weil die Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitgeber habe sein Kündigungsrecht mit der Abmahnung "verbraucht". Außerdem rügt der Arbeitnehmer, dass die Kündigung von einer Angestellten des Arbeitgebers mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben wurde.
Das BAG entschied wie folgt: Unterzeichnet ein Angestellter des Arbeitgebers auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers eine Kündigung, spricht dies dafür, dass der Angestellte als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als dessen Bote gehandelt hat. Daran ändert der Zusatz "i. A." vor der Unterschrift i. d. R. nichts. Vor allem ergibt sich daraus nicht die formelle Unwirksamkeit der Kündigung.
Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen dieser abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchGerklärt wird.
Kündigt der Arbeitgeber zeitnah nach einer Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Er muss dann darlegen, dass ihn andere Gründe dazu bewogen haben, den Arbeitnehmer zu kündigen. Diese Gründe hat der Arbeitgeber hier noch nicht vorgetragen. Deshalb wurde die Sache zurück an das LAG verwiesen, damit dort geklärt werden kann, ob der Arbeitgeber andere Gründe als den abgemahnten für seine Kündigung hatte. Da der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die 6-monatige Wartezeit des KSchG erfüllt hatte, muss die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des KSchG sein.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 13.12.2007, 6 AZR 145/07.