Auch die Übermittlung einer Abmahnung per E-Mail beweist im Ernst-, sprich Streitfall zunächst nichts. Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt auch nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.[1] Anders aber dann, wenn dem Vermieter eine Lesebestätigung übermittelt wird. Hier ist von einem Zugang der Abmahnung auszugehen. Will der Verwalter per E-Mail abmahnen, besteht das Problem, dass die Originalvollmacht nicht übermittelt werden kann und der Mieter die Abmahnung daher zurückweisen kann.

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