In der Einzelabrechnung spielen die Hausgeldzahlungen als Berechnungsgröße keine Rolle.[1] Denn die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse errechnen sich nicht nach den Einnahmen bzw. den Zahlungen des Hausgeldschuldners, sondern nach dem Hausgeldsoll, also nach dem Bedarf der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Wirtschaftsjahr.

 
Praxis-Beispiel

Zahlungen des Wohnungseigentümers

Ein Wohnungseigentümer schuldet monatlich 300 EUR Vorschuss. Auf ihn entfallen nach der Abrechnung 4.000 EUR an Kosten und Lasten. In diesem Fall beträgt der Nachschuss 400 EUR, und zwar unabhängig davon, ob der Wohnungseigentümer den geschuldeten Vorschuss in Höhe von 3.600 EUR gezahlt hat oder nicht.

[1] Jacoby, ZWE 2015, S. 297, 302.

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