Ende 2015 genehmigen die Wohnungseigentümer die Abrechnungen 2010 bis 2014. Die jeweiligen Einzelabrechnungen weisen teilweise Guthaben aus. Die Wohnungseigentümer bestimmen insoweit, dass die Guthaben nicht ausgekehrt werden. Vielmehr sollen die Guthaben einbehalten und auf den auf den jeweiligen Eigentümer entfallenden Anteil an der Instandhaltungsrückstellung, "der nicht gebildet worden war", verrechnet werden. Wohnungseigentümer, deren Abrechnung kein Guthaben ausweisen, sollen den auf sie entfallenden Anteil neben der Abrechnungsspitze zahlen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor.

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