Leitsatz
Gegenstand dieses Verfahrens waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung und zur Duldung der für die Untersuchung erforderlichen Probeentnahmen.
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte eine Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung der Antragsgegnerin zu 2). Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) - der Kindesmutter - war im Scheidungsverbundverfahren unstreitig gewesen, dass die Antragsgegnerin zu 2) nicht von dem Antragsteller abstammt. Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren hatte der Antragsteller noch nicht betrieben.
Die Antragsgegnerinnen wehrten sich gegen die beabsichtigte genetische Abstammungsuntersuchung. Der Antrag des Antragstellers auf Ersetzung der Einwilligung wurde von dem erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das OLG den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und die Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung der Antragsgegnerin zu 2) ersetzt.
Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt, der Anspruch aus § 1598a BGB sei nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gelte unbefristet und sei an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Auf ihn finde materiell-rechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung.
Es könne offen bleiben, ob dem Wortlaut des § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB entnommen werden könne, dass ein Einwilligungsanspruch nur gegeben sei, wenn zwischen den Beteiligten in irgendeiner Weise Unklarheit über die Abstammung des Kindes bestehe. Ein Klärungsbedarf entfalle jedenfalls nicht schon dadurch, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1) (der Kindesmutter) und dem Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren unstreitig gewesen sei, dass die Antragsgegnerin zu 2) nicht von ihm abstamme. Gewissheit über die Abstammung könne letztendlich nur eine genetische Abstammungsuntersuchung bringen, wenn - wie hier - eine leibliche Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht sonst wie ausgeschlossen werden könne.
Eine missbräuchliche Rechtsausübung durch den Antragsteller sei nicht gegeben. Die Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Interessen werde höchst selten gegen Treu und Glauben verstoßen. Im vorliegenden Fall sei die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung zudem schon deshalb nicht schikanös, weil ein Vaterschaftsgutachten angesichts der fortbestehenden rechtlichen Vaterschaft Klarheit im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kind schaffen und möglichen Zweifeln des Kindes an seiner Abstammung vorbeugen könne.
Gründe für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die angeordnete Einwilligung und die Duldung der Blutprobeentnahme seien nicht ersichtlich. Dem heranwachsenden Kind werde durch die sorgeberechtigte Mutter zu vermitteln sein, dass angesichts der widerstreitenden Angaben der Beteiligten eine objektive Klärung der Abstammung nötig sei.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2010, II-1 UF 126/09