Leitsatz

Ein Verwaltungsratsmitglied, das unentgeltlich tätig wird, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen entsprechend § 671 Abs. 1 BGB nach freiem Ermessen abberufen werden.

 

Fakten:

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsbeirat abgewählt werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Entsprechende Bestimmungen können jedoch durchaus in der Teilungserklärung enthalten sein. Soweit dort also nicht das Recht zur vorzeitigen Abberufung des Verwaltungsbeirats auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt ist, kann ein Verwaltungsbeirat, dessen Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestaltet ist, jederzeit - ohne Angabe von Gründen - nach freiem Ermessen durch Mehrheitsbeschluß abberufen werden. Achtung: Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Verwaltungsbeiratsmitglieder nicht unentgeltlich, sondern gegen ein entsprechendes Honorar tätig werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.1999, 15 W 77/98

Fazit:

Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes enthalten bis auf § 29 WEG keine Regelungen über den Verwaltungsbeirat. In Ermangelung gesetzlicher Vorgaben kann das Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft - Verwaltungsbeirat jedoch unproblematisch durch die Teilungserklärung konkretisiert werden, was sich insbesondere bei größeren Wohnanlagen empfiehlt. Was die Vertragsgestaltung mit den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats angeht, ist sensibel zwischen den Interessen der Wohnungseigentümer - möglichst keine Honorarverpflichtung gegenüber dem Verwaltungsbeiratsmitglied - und dem Nutzen dieses zusätzlichen "Verwaltungsinstrumentariums" abzuwägen.

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