Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Einbenennung eines minderjährigen Kindes, das aus einer früheren Beziehung der Kindesmutter hervorgegangen war, die zwischenzeitlich geheiratet hatte. Das OLG hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Sachverhalt
Aus der früheren nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter stammte ein etwa zwei Jahre altes Kind. Die Kindesmutter war alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Sie hatte zwischenzeitlich geheiratet und führte den Namen ihres Ehemannes, von dem sie ein weiteres Kind erwartete, als Ehenamen. Die Kindesmutter erstrebte zunächst eine Einbenennung des Kindes in den Ehenamen und sodann eine additive Einbenennung. Der Kindesvater verweigerte seine Einwilligung hierzu.
Der Antrag der Kindesmutter auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters wurde vom AG zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der befristeten Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und kam zu dem Ergebnis, die Integration des Kindes in die neue Familie erfordere derzeit noch keine, auch keine additive Einbenennung. Das erst etwas über zwei Jahre alte Kind werde überwiegend mit dem Vornamen angesprochen. Der Familienname habe für es noch keine Bedeutung.
Auch die von der Kindesmutter beschriebenen Alltagsschwierigkeiten erforderten keine additive Einbenennung des Kindes. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Namensrechts, innerhalb der Familie verschiedene Namen zu führen, habe der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der Familie an Bedeutung verloren (OLG Hamm FamRZ 1999, 1380 [1381]; Hoppenz/Burandt, Familiensachen, 9. Aufl., § 1618 BGB Rz. 9).
Eine Namensverschiedenheit treffe letztlich alle Trennungskinder, wenn der betreuende Elternteil eine neue Ehe eingehe und den Namen des neuen Ehepartners angenommen habe. Dieser Umstand sei auch allgemein bekannt, so dass in der Regel bei Namensabweichungen keine besonderen Schwierigkeiten auftreten dürften.
Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Namenskontinuität von großer Bedeutung für das Kindeswohl sei. Insoweit habe das AG zu Recht maßgeblich auf das Kriterium der Beständigkeit der Ehe der Kindesmutter abgestellt. Es sei hierbei die erfahrungsgemäße Instabilität von sog. Stiefelternfamilien zu beachten. Bei einem Scheitern der Ehe bestehe die Gefahr, dass das Kind mit dem Namen des Stiefelternteils ggf. ganz alleine dastehen könnte.
Diese Gefahr sei bei der additiven Einbenennung zwar grundsätzlich geringer, weil gemäß § 1618 S. 2 Hs. 2 BGB im Fall der Wiederverheiratung des betreuenden Elternteils eine erneute additive Einbenennung möglich sei. Jedoch liege auch eine mehrfache Umbenennung nicht im Interesse des Kindeswohls.
Eine Umbenennung für das Kind sei derzeit altersbedingt noch ohne Bedeutung, auch eine additive Einbenennung sei zum Wohle des Kindes nicht erforderlich. Es sei zunächst abzuwarten, ob die Ehe der Kindesmutter mit ihrem neuen Ehemann, die erst vor kurzem geschlossen worden sei, dauerhaft Bestand haben werde.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 25.02.2010, 4 UF 100/09