Leitsatz
Änderung der Fassadenfarbe kann als nachteilige bauliche Veränderung gewertet werden
Normenkette
§§ 21, 22 WEG
Kommentar
- Auch ohne bauliche Tätigkeiten im engeren Sinne und ohne Eingriffe in die Bausubstanz sind bauliche Veränderungen gem. § 22 Abs. 1 WEG denkbar.
- Ein Neuanstrich (terrakotta-orange-Ton) statt eines bisher vorhandenen hellgrauen Farbtons verändert gezielt das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes und fällt nicht mehr unter eine Instandhaltungsmaßnahme.
- Die ins Orange gehende neue Farbgebung an der Fassade kann damit eine nachhaltige und auch nachteilige optische Veränderung des Gemeinschaftseigentums sein und als störende Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindrucks empfunden werden. Die Farbe orange kann durchaus als grell bezeichnet werden, sodass die Wertung des LG insoweit keinen Rechtsfehler enthält.
Link zur Entscheidung
Hans. OLG Hamburg v. 17.1.2005, 2 Wx 103/04, ZMR 5/2005, 394OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2005, 2 Wx 103/04
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