Leitsatz

Änderung der Fassadenfarbe kann als nachteilige bauliche Veränderung gewertet werden

 

Normenkette

§§ 21, 22 WEG

 

Kommentar

  1. Auch ohne bauliche Tätigkeiten im engeren Sinne und ohne Eingriffe in die Bausubstanz sind bauliche Veränderungen gem. § 22 Abs. 1 WEG denkbar.
  2. Ein Neuanstrich (terrakotta-orange-Ton) statt eines bisher vorhandenen hellgrauen Farbtons verändert gezielt das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes und fällt nicht mehr unter eine Instandhaltungsmaßnahme.
  3. Die ins Orange gehende neue Farbgebung an der Fassade kann damit eine nachhaltige und auch nachteilige optische Veränderung des Gemeinschaftseigentums sein und als störende Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindrucks empfunden werden. Die Farbe orange kann durchaus als grell bezeichnet werden, sodass die Wertung des LG insoweit keinen Rechtsfehler enthält.
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg v. 17.1.2005, 2 Wx 103/04, ZMR 5/2005, 394OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2005, 2 Wx 103/04

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