BMF, Schreiben v. 29. 4. 1997, IV C 4 - S 7117 f - 25/97, BStBl I 1997 S. 410
Mein Schreiben vom 18. März 1997 - IV C 4 - S 7117 f - 14/97 -;
USt II/97 (7. bis 9. April 1997, TOP 12)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 12 UStG ab 1. Januar 1997 folgendes:
(1) Der Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation bestimmt sich nach § 3 a Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 3 a Abs. 4 Nr. 12 UStG. Hiernach sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt § 3 a Abs. 3 Satz 1 UStG).
- Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt § 3 a Abs. 3 Satz 3 UStG).
- Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Untemehmen betreibt § 3 a Abs. 1 UStG).
- Betreibt der leistende Unternehmer sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus, wird die Leistung in den Fällen der Nummer 3 als im Inland ausgeführt behandelt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird § 3 a Abs. 5 Nr. 2 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 UStDV).
Diese Regelungen beruhen auf einer Ermächtigung des Rates der Europäischen Union vom 17. März 1997 nach Artikel 27 Abs. 1 der 6. EGErbStDV-Richtlinie (ABI. EG 1997 Nr. L 86 S. 9). Den übrigen EU-Mitgliedstaaten ist jeweils eine entsprechende, gleichlautende Ermächtigung erteilt worden. Die Ermächtigungen können auf Telekommunikationsdienstleistungen angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden. In einer Protokollerklärung haben sich alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende nationale Regelungen spätestens zum 1. Juli 1997 zu treffen.
(2) Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. Von der Begriffsbestimmung werden ferner die Ermöglichung des Zugangs zu einem Informationsnetz und die Einräumung des Rechts erfaßt, das Informationsnetz zu nutzen. Die Begriffsbestimmung der Telekommunikationsdienstleistungen ist durch den Rat der Europäischen Union einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten in den jeweiligen Ermächtigungen festgelegt worden.
(3) Durch die unterschiedlichen Umsetzungszeitpunkte der Ermächtigungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten kann es bei Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmern erbracht werden, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, in dem von der Ermächtigung des Rates der Europäischen Union noch nicht zum 1. Januar 1997 Gebrauch gemacht wird, zu Doppelbesteuerungen kommen. Zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerungen gilt folgende Billigkeitsregelung:
- Bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, die von in Österreich und Italien ansässigen Unternehmern an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmer erbracht werden, wird von der Erhebung der Umsatzsteuer abgesehen, wenn diese Leistungen in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1997 ausgeführt werden.
- Bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, die von in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern – ausgenommen Unternehmer, die in Frankreich ansässig sind – an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmer erbracht werden, wird von der Erhebung der Umsatzsteuer bis zum Inkrafttreten einer der jeweiligen Ermächtigung entsprechenden nationalen Regelung im betreffenden EU-Mitgliedstaat, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1997 abgesehen. Der Zeitpunkt der Umsetzung der Ermächtigungen in das jeweils nationale Recht der übrigen EU-Mitgliedstaaten wird durch gesondertes BMF-Schreiben bekanntgegeben.
(4) Bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, die von in Frankreich ansässigen Unternehmern an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmer erbracht werden, ist eine Billigkeitsregelung nicht erforderlich, weil Frankreich die der Ermächtigung entsprechende Regelung ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in nationales Recht umgesetzt hat.
Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.
Im Auftrag
Himsel
Normenkette
UStG § 3a Abs. 4
Fundstellen
BStBl I, 1997, 410