Leitsatz

Eine durch einen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vorgenommene änderung der Gemeinschaftsordnung, die eine änderung des Kostenverteilungsschlüssels, Bestimmungen über die Genehmigung baulicher Veränderungen und Hausordnungsvorschriften enthält, ist nicht nichtig, sondern wirksam.

 

Fakten:

Die Gemeinschaftsordnung, die eine Summe von Vereinbarungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG darstellt, kann ihrerseits wieder durch Vereinbarung abgeändert werden. Die Regelungen der Gemeinschaftsordnung und die abdingbaren Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes können aber auch durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden, wenn dieser nicht angefochten und deshalb bestandskräftig wird. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 23 Abs. 4 WEG, nach der nur solche Beschlüsse unwirksam sind, die entweder aufgrund entsprechender Anfechtung für ungültig erklärt sind oder aber gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen. Der Grundsatz, dass die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander durch Vereinbarung regeln, ist also nicht unbedingt zwingend und wird durch die oben erwähnte Bestimmung für den Fall durchbrochen, dass ein unter Verstoß dagegen gefasster Mehrheitsbeschluss nicht angefochten und für ungültig erklärt wird.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000, 2Z BR 169/99

Fazit:

Diese Entscheidung und der Beschluss des BGH (vgl. S. 35) sind parallel ergangen. Die Meinung des BGH, wonach der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz zum so genannten Zitterbeschluss abgesprochen wird, wird in Zukunft auch die Untergerichte binden.

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