Leitsatz
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nicht wirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt, d. h., wenn sie z. B. nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 2, § 1 Abs. 2 KSchG). Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht, ist auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebs und nicht nur auf die eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen. Jedoch kann eine unselbständige Betriebsabteilung derart unwirtschaftlich arbeiten, dass die Unrentabilität auf das wirtschaftliche Ergebnis des Gesamtbetriebs durchschlägt . In diesem Fall kann eine betriebsbedingte Änderungskündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse nur eines Betriebsteils bedingt sein (→ Kündigung ).
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