Tenor
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998 wird wie folgt neu gefaßt:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin und einem Bieter Zutritt zum I3, …1 I zu gewähren, und zwar an einem Tag in der 3. Aprilwoche vom 14. bis zum 17. April 1998, jeweils in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte sind getrenntlebende Eheleute und gemeinschaftliche Eigentümer des I-Straße in …1 I. Die Trennung der Parteien erfolgte zum Zwecke der Ehescheidung. Im September 1997 leitete der Antragsgegner das Teilungsverfahren hinsichtlich des genannten Hausgrundstücks ein. Die Verkehrswertfestsetzung erfolgte durch Beschluß vom 12.01.1998. Der Versteigerungstermin ist im Monat Mai 1998 terminiert. Durch Anwaltschreiben vom 15.01.1998 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten auf, ihr eine Möglichkeit zur Besichtigung des Objektes einzuräumen. Sie schlug hierbei Termine am 05. und 06. Februar 1998 vor und bat insoweit um Bestätigung. Diese erfolgte jedoch seitens des Verfügungsbeklagten nicht.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, daß ihr ein Zutrittsrecht zu gewähren sei, um potentiellen Bietern das Objekt vorzeigen zu können. Hierdurch werde gewährleistet, daß der durch das Gericht festgesetzte Verkehrswert oder auch ein Mehrerlös in dem Teilungsverfahren erreicht werden könne.
Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 13.03.1998 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes beantragt, daß der Verfügungsbeklagte verpflichtet werden sollte, ihr in der ersten Aprilwoche in der Zeit vom 30.03. bis zum 04.04.1998 Zutritt zu gewähren. Diesem Antrag hat das Gericht durch Beschluß vom 16.03.1998 entsprochen. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 23.03.1998 Widerspruch ein, den er begründete.
Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der Zugang mit einem Bieter in der Zeit vom 14. bis zum 17. April 1998 jeweils in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr begehrt wird.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998 aufzuheben.
Der Verfügungsbeklagte wendet sich gegen das Vorbringen der Verfügungsklägerin und macht geltend, daß weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Ein Verfügungsanspruch scheitere bereits aus Rechtsgründen, da kein Zutrittsanspruch für einen Bieter im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens bestehe. Außerdem ermangele es eines Verfügungsgrundes. Die Verfügungsklägerin habe nämlich durch ihr Zuwarten nach der Anordnung der Teilungsversteigerung bis kurz vor dem Versteigerungstermin die Eilbedürftigkeit selber herbeigeführt. Dies verbiete die Annahme eines Verfügungsgrundes.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998 ist in der Sache nicht begründet. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.1998 war entsprechend des abgeänderten Antrages aus der mündlichen Verhandlung vom 27.03.1998 aufrechtzuerhalten.
Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch aus §§ 745, 242 BGB gegen den Verfügungsbeklagten auf Zutrittsgewährung zu dem I2 in …1 I mit einem potentiellen Bieter im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens. Das Zutrittsrecht der Verfügungsklägerin ergibt sich bereits aus ihrer Miteigentümerstellung. Fraglich war, ob der Verfügungsbeklagte auch verpflichtet ist, einen Bieter – zusätzlich – Zutritt zu dem Hausgrundstück zu gewähren. An dem Zutritt für einen Bieter besteht auch das maßgebliche Interesse der Verfügungsklägerin, wie die Begründung des Antrages vom 13.03.1998 deutlich macht. Die Verfügungsklägerin will im Rahmen des Teilungsverfahrens einen möglichst hohen Versteigerungserlös erzielen, der im Zweifel nur zu erreichen ist, wenn auch Dritte als Bieter auftreten. Das Zutrittsrecht für einen Bieter im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens wird in der Literatur grundsätzlich verneint (vergleiche etwa Liebl-Wachsmuth, Juristisches Büro 1984, 162 ff.). Begründet wird diese Auffassung damit, daß zwischen den Beteiligten an einer Bruchteilsgemeinschaft keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft eine möglichst effektive Verwertung des Eigentums zu erreichen (vergleiche Liebl-Wachsmuth, am angegebenen Ort, Seite 163). Ob diese Auffassung zutreffend ist, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn auch von der genannten Literaturauffassung wird eingeräumt, daß in Anwendung von § 242 BGB eine Versagung des Zutritts für einen Bieter al...