Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung … 1 B, B-Straße, von bisher monatlich 738,83 DM auf nunmehr monatlich 828,10 DM mit Wirkung ab dem 01.11.93 zuzustimmen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hat an die Beklagten mit Mietvertrag vom 14.04.1980 die im Klageantrag bezeichnete Wohnung vermietet. Zuletzt gilt zwischen den Parteien ein Nettomietzins von 739,83 DM monatlich. Mit Schreiben vom 27.08.93 hat die Klägerin von den Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung des Nettomietzinses auf 937,30 DM verlangt.
Die Klägerin behauptet, die verlangte erhöhte Miete sei ortsüblich.
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung … 1 B, B-Straße, von bisher monatlich 739,83 DM auf nunmehr monatlich 937,30 DM mit Wirkung ab dem 01.11.93 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 28.06.94 Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 10.10.94 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten nach § 2 MHG Zustimmung nur zu einer Erhöhung des Nettomietzinses auf 828,10 DM verlangen. Denn dies stellt sich auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens als ortsüblicher Nettomietzins dar: Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsbegehrens maßgeblichen Mietspiegels eine Grundmiete von 8,50 DM pro Quadratmeter festgestellt zuzüglich wertsteigernder Ausstattungsmerkmale für den Einbau isolierverglaster Kunststofffenster von 0,35 DM pro Quadratmeter und für die Erneuerung der Heizzentrale mit Brennwertkesseln von 0,25 DM pro Quadratmeter, somit insgesamt von 9,10 DM pro Quadratmeter. Dies ergibt bei unstreitigen 91 Quadratmetern Wohnfläche einen monatlichen Nettomietzinsbetrag von 828,10 DM. Das Gutachten ist insoweit ausführlich, widerspruchsfrei und insgesamt überzeugend. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen im Schriftsatz vom 18.04.95 auf Seite 2 sind nicht berechtigt. Der Sachverständige hat sehr wohl die von den Beklagten im Ortstermin angegebenen Mängel zur Kenntnis genommen (siehe Seite 7 des Gutachtens) jedoch dazu auf Seite 15 seines Gutachtens zu Recht ausgeführt, dass die aufgeführten Mängel behebbar sind und daher bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. Insbesondere gilt dies, so stellt er fest, bezüglich der angeblich asbesthaltigen Faserzementplatten der Balkonbrüstungen, die gegebenenfalls problemlos gegen Platten aus einem anderen Material ausgetauscht werden können. Des weiteren ist der Sachverständige auch davon ausgegangen, dass das Bad nicht über eine Belüftung durch ein Fenster verfügt, wie seinen Feststellungen auf Seite 8 seines Gutachtens zu entnehmen ist. Schon von der Natur der Sache her kann ein bloßer elektrischer Luftabzug einen Luftabzug durch ein weit geöffnetes Fenster nicht gleichkommen, so dass schon von daher, da die Wohnung nun einmal so mit lediglich elektrischem Luftabzug angemietet worden ist, ein Mangel der Mietsache nur deshalb, weil dieser elektrische Luftabzug einem weit geöffneten Fenster nicht gleichkommt, nicht angenommen werden kann. Soweit die Beklagten ferner anführen, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, „inwieweit die Schallisolierung des Hauses nicht mehr als zeitgemäß zu betrachten ist” liegt auch dies neben der Sache, da die Beklagten selbst bislang nicht gerügt haben, dass die Schallisolierung etwa nicht mehr zeitgemäß sei, was immer das bedeuten mag. Zu keiner anderen Beurteilung führt auch, dass die Beklagten anführen, sie zahlen bereits seit 1982 einen Zuschlag für die Isolierglasfenster, da ein solcher Zuschlag, wie die Beklagten auf Befragen in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, in der Miete von 739,83 DM enthalten ist. Ansonsten hat der Sachverständige wie auch hier geschehen, die Wohnung in die entsprechende Baujahrskategorie des Mietspiegels einzuordnen und soweit wie hier bezüglich der isolierverglasten Fenster eine Wertsteigerung vorhanden ist, die über die betreffende Baualtersklasse hinausgeht, diesen mittels eines wertsteigernden Zuschlags zu berücksichtigen, so dass hiergegen nichts einzuwenden ist.
Soweit die Klägerin ursprünglich Einwendungen gegen das Gutachten hatte, hat sie die...