Tenor
Das Versäumnisurteil vom 13.07.2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.07.2012 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend.
Die Klägerin betreibt eine Herrenkleiderfabrik mit angegliedertem Fabrikverkauf in den im Eigentum der Beklagten stehenden Räumlichkeiten in der L-Straße in B-Stadt, welche sie von dieser angemietet hat. Um die Vergilbung der in den Schaufenstern ausliegenden Textilien zu verhindern wurden von außen durch die Klägerin Korbmarkisen an dem Gebäude angebracht. In diesem Haus befinden sich zudem Wohnungen, welche - überwiegend - an Studenten vermietet sind. Die Beklagte, der nach der internen Verantwortungsaufteilung zwischen den Parteien die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück nebst Gebäude obliegt, stellt für das gesamte Gebäude den Hausmeisterdienst auf den die Klägerin monatliche Abschlagszahlungen erbringt.
Am 05.01.2011 wurde eine Mitarbeiterin der Klägerin von einer Passantin darauf hingewiesen, dass sich ein Schneeüberhang am Dachtrauf des Gebäudes befand, welcher herabzustürzen drohte, woraufhin die Mitarbeiterin unverzüglich den Hausmeister der Beklagten hiervon in Kenntnis setzte. Dieser nahm die Situation in Augenschein und stellte im Bereich des Bürgersteigs Verkehrsleitkegel auf. Zudem wurden Aufsteller zur Befestigung an den Verkehrsleitkegeln gefertigt, auf denen die Passanten gebeten wurden, die Straßenseite zu wechseln. Ferner wollte der Hausmeister, der für Notfälle über einen Generalschlüssel verfügte, über eine im zweiten Obergeschoss liegende Wohnung den Schneeüberhang von unten nach oben abtragen, um die Gefahr zu beseitigen. Da aber die in dieser Wohnung befindlichen Mieter nicht zu Hause waren, nahm der Hausmeister von diesem Vorhaben Abstand.
In der folgenden Nacht stürzte der Schneeüberhang dann herab, wodurch zwei der Korbmarkisen erheblich beschädigt wurden. Ausweislich eines Kostenvoranschlages der Firma K vom 24.01.2011 fallen für die Reparatur der Korbmarkisen Kosten in Höhe von 2.827,00 € netto an.
Die Klägerin behauptet, dass der Hausmeister der Beklagten Kenntnis auch von der für die im Jahren 2009 angeschafften Korbmarkisen bestehenden Gefährdung gehabt habe. Sie ist der Ansicht, dass der Hausmeister infolge der bestehenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen wäre, mithilfe des ihm ausgehändigten Generalschlüssels die Mietwohnung im zweiten Obergeschoss zu betreten und sodann den Schneeüberhang abzutragen. Überdies habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Hausmeister gerade für derartige Fälle akuter Gefährdung diesen Generalschlüssel ausgehändigt. Zwar habe er bei der Auflistung einiger Fälle, in denen eine solche Gefährdung anzunehmen sei, nicht an Schneeüberhänge gedacht, aber diese Auflistung sei auch nur exemplarischer Natur gewesen und die Arbeitsanweisung habe sich auf sämtliche Fälle von Gefahr im Verzug bezogen.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.852,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,70 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte, der die Klageschrift am 26.06.2012 zugestellt worden ist, nicht binnen zwei Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, hat das Gericht sie am 13.07.2012 antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt. Dieses Versäumnisurteil wurde den Parteien jeweils am 10.08.2012 zugestellt. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2012, bei Gericht eingegangen am 22.08.2012, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 13.07.2012 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es ihr, beziehungsweise dem von ihr beauftragten Hausmeister, nicht zuzumuten gewesen sei durch Einsatz des Generalschlüssels das Hausrecht der Mieter zu verletzen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den zulässigen Einspruch hin war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Denn die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe.
1)
Ob ein solcher Schadensersatzanspruch auch auf die §§ 831, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bzw. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der B-Stadt vom 19.03.2004 gestützt werden kann, kann vorliegend dahi...