Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Sicherheitsleistung auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 08./18.07.1997 von dem Ehepaar Q/Q1 das Doppelwohnhaus auf dem damals ungeteilten Grundstück H-Weg 18 a in Gemarkung B mit einer Größe von ca. 200 qm zum monatlichen Kaltmietzins von 2.500,00 DM an. Im Mietvertrag wurde das Recht zur Gartenbenutzung nicht erwähnt. Dennoch nutzten die Beklagten während des Mietverhältnisses den Garten mit. Im Schreiben vom 07.06.2000 untersagte Herr Q den Beklagten die Nutzung der Gartenfläche.

Im Rahmen der Scheidung der Eheleute Q/Q1 kam es zu einer Vermögensauseinandersetzung und in diesem Zusammenhang zu einer Realteilung des Grundstücks. Aus dem Grundstück H-Weg 18 a entstand auch das Grundstück H-Weg 18 b. Der Kläger erwarb das Hausgrundstück H-Weg 18 b und das Grundstück H-Weg, Grünland, Waldfläche, Flur X Nr. xxxx von den früheren Eigentümern, das heißt den Eheleuten Q/Q1. Am 09.10.2000 wurde der Kläger als Eigentümer bezüglich der oben genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Nach Durchführung der Realteilung liegt das Wohnhaus, das die Beklagten seinerzeit anmieteten, mit Ausnahme der Küche, des Hauswirtschaftsraumes und der mit gemieteten Garage auf dem Grundstück H-Weg 18 b des Klägers. Die Küche, der Hauswirtschaftsraum und die des Herrn Q. Der T-Platz befindet sich auf dem vom Kläger erworbenen Grünlandgrundstück.

Mit Schreiben vom 31.10.2000 sprachen der Kläger und Herr Q gegenüber den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses aus und zwar fristlos aus wichtigem Grund, fristgerecht zum 31.01.2001 aufgrund schwerwiegender Vertragsverletzung und fristgerecht zum 31.01.2001 wegen Eigenbedarf des Klägers.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund dessen seien die Beklagten zur Räumung des Wohnhauses verpflichtet, und er sei zur Geltendmachung dieses Anspruches auch aktivlegitimiert. Er ist der Ansicht, die Gartennutzung durch die Beklagten, die plötzlich in den Jahren …/…begonnen habe, stelle einen Vertragsbruch dar, da der Garten nicht mitvermietet sei. Es liege auch keine stillschweigende Gestattung hierfür vor, da die Eheleute Q/Q1 vor Anmietung des Hauses die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass der Garten nicht mitvermietet sei.

Ferner trägt der Kläger vor, die Beklagten würden den Innenhof für eigene und fremde Kinder in Anspruch nehmen, ohne für eine genügende Beaufsichtigung zu sorgen. Die Lärmbelästigung sei mehrmals von den übrigen Anwohnern gerügt worden. Der Beklagte zu 2) hacke trotz Aufforderung des Herr Q, dies zu unterlassen, zu jeder Tages- und Nachtzeit Brennholz im Innenhof und erzeuge eine erheblich Lärmbelästigung für sämtliche Anwohner. Am 23.09.2000 habe sich der Beklagte zu 2) dann sogar zur Androhung körperlicher Gewalt gegen Herrn Q verstiegen. Er habe Herrn Q mittels einer langstieligen Axt in dessen Garage gedrängt.

Ferner liege beim Kläger Eigenbedarf vor. Der Kläger benötige das von ihm erworbene Wohnhaus als Wohnung für sich. Er habe es gekauft, um dort selbst einziehen und wohnen zu können. Sein Haus in der I-Straße in Gemarkung B habe er Ende Januar 2000 verkauft und an die Käuferin übergeben. Derzeit wohne er zur Untermiete in der Wohnung eines Freundes in der P-Allee in Gemarkung B. Etwa 60 bis 70 % seines Hausrates habe er bei der Möbelspedition I & Söhne eingelagert. Dies sei für ihn eine unhaltbare Situation. Er habe das Haus H-Weg 18 b gerade zur Verbesserung seiner Wohnverhältnisse gekauft, da dieses Haus in einer ruhigeren und landschaftlich schöneren M liege als sein früheres Haus. Er ist der Ansicht, eine Sperrfrist für die Eigenbedarfskündigung sei von ihm nicht zu beachten. Die Vorschrift des § 564 b II Nr. 2 Satz 2 bis 4 BGB sei hier auch nicht analog anwendbar.

Im Laufe des Prozesses haben der Kläger sowie Herr Q gegenüber den Beklagten erneut mit Datum vom 18.05.2001 eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen wegen rückständiger Mietzinsen für die Monate April und Mai 2001. Diese Mietzinsen sind jedoch unstreitig bis 01.06.2001 nachgezahlt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, das Wohnhaus H-Weg 18 b, … 2 Gemarkung B (Gemarkung B, Flur X, Nr. 2183 – eingetragen im Grundbuch von Gemarkung B Blatt …) nebst den auf dem Grundstück H-Weg Grünland, Waldfläche (Gemarkung B, Flur X, Nr. xxxx – eingetragen im Grundbuch von Gemarkung B, Blatt …) befindlichen T-Platz, sowie die auf dem Grundstück H-Weg 18 a, …2 Gemarkung B (Gemarkung B, Flur X, Nr. 2184) befindliche Küche, Hauswirtschaftsruam und mitgemietete Garage zu räumen und in vertragsgerechtem Zustand an den Klä...

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