rechtskräftig
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert:
(Anfechtungsklage TOP 2 a): 5.812,35 EUR
Anfechtungsklage TOP 2 b): 581,24 EUR
TOP 8 bzw. Leistungsantrag Kellerabtrennung: 3.000,00 EUR)
nach der teilweisen Klagerücknahme: 6.393,59 EUR
Tatbestand
Mit seiner inzwischen auf zwei Tagesordnungspunkte beschränkten Anfechtungsklage begehrt der Kläger nun noch die Ungültigerklärung eines Abrechnungsbeschlusses und eines Verwalterentlastungsbeschlusses.
Der Kläger bildet zusammen mit den Beklagten die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2010 neben anderem unter Tagesordnungspunkt 2 a) die Jahresabrechnung 2007 und unter Tagesordnungspunkt 2 b) die Entlastung des Verwalters für 2007.
In die Jahresabrechnung 2007 sind in zwei Einzelbeträgen Rechtsanwaltskosten und außerdem auch Reparaturkosten eingestellt.
Der Kläger trägt vor, am ersten Betrag der Rechtsanwaltskosten hätte er nicht beteiligt werden dürfen. Der zweite Betrag der Rechtsanwaltskosten, an dem der Kläger in der Einzelabrechnung gar nicht beteiligt ist, würde schon als solcher überhaupt nicht in die Wohnungseigentumsabrechnung hineingehören. In beiden Fällen habe der Verwalter nicht auf das Geld der Gemeinschaft zurückgreifen dürfen. Letzteres gelte auch für einen Teilbetrag von 250,00 EUR netto innerhalb der Kostenposition Reparaturen, für welchen die Gemeinschaft gerade keine Ersatzpflicht gegenüber dem Beklagten 3) getroffen habe.
Der Kläger hat seine Klage am 19. November 2010 beim Amtsgericht Aachen eingereicht. Nachdem ihn die gerichtliche Kostenvorschussrechnung vom 25.11.2010 am Samstag den 27.11.2010 erreicht hatte, hat der Kläger selbst schließlich nach Schwierigkeiten mit seiner Rechtsschutzversicherung am 21.01.2011 den ihm aufgegebenen Kostenvorschuss bezahlt. Die Zahlung ging am 25.01.2011 bei der Gerichtskasse ein.
Hintergrund der Schwierigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers ist, dass dieser seine Rechtsschutzversicherung, die bisher die vielen Verfahren innerhalb der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß gedeckt und abgewickelt hat, über seinen Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich nach Erhalt der Vorschussanforderung zur Zahlung aufgefordert hat. Während der sich daran anschließenden langen Asienreise des Klägers hat die Rechtsschutzversicherung den Vorschuss nicht bezahlt, sondern vielmehr auf eine fernmündliche Nachfrage des Klägervertreters am 21.12.2010 mitgeteilt, die Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung hätten so viel zu tun, dass sich niemand eingehende Post inhaltlich anschaue. Vielmehr würde diese nach der Reihenfolge ihres temporären Einganges abgearbeitet. Nachdem die Rechtsschutzversicherung dann auf diesen Anruf hin beim Klägervertreter am 22.12.2010 die Übersendung der Klagebegründung angefordert hatte, hat der Klägervertreter diese am 27.12.2010 der Rechtsschutzversicherung zugesandt. Nach weiteren 3 Wochen hat daraufhin der Klägervertreter am 17.01.2011 erneut bei der Rechtsschutzversicherung nachgefragt. Diese erteilte darauf am 18.01.2011 Kostendeckungszusage, verwies aber auf die Selbstbeteiligung des Klägers und stellte dann nach einer Rückfrage des Klägervertreters am 20.01.2011 klar, dass die Rechtsschutzversicherung keinen Gerichtskostenvorschuss erbracht habe und der Kläger vielmehr bis zur Erreichung seines Selbstbehaltes in Vorschuss treten solle. Daraufhin hat der Kläger selbst den Gerichtskostenvorschuss am 21.01.2011 bezahlt.
Nachdem der Kläger ursprünglich noch beantragt hatte, den unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss ebenfalls für ungültig zu erklären, hat er zunächst statt dieses Antrags beantragt, die Beklagten zu verpflichten, die Kellerabtrennung nach der Teilungserklärung herzustellen und nur hilfsweise den unter Tagesordnungspunkt 8 der Eigentümerversammlung vom 21.10.2010 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er sämtliche Anträge im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 8 bzw. die Kellerabtrennung zurückgenommen und beantragt nunmehr noch,
die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.10.2010 unter Tagesordnungspunkt 2 a) und Tagesordnungspunkt 2 b) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, da die Vorschusszahlung schon nicht unverzüglich gemäß § 167 ZPO vorgenommen worden sei, sei die Klage unbegründet. Im Übrigen seien die Abrechnung und das Verwalterhandeln ordnungsgemäß gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninh...