Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 26.03.2010; Aktenzeichen 204 C 142/08) |
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin (Klägerin zu 5) gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.3.2010 – 204 C 142/08 – wird zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsklägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Vollstreckungsgläubiger nicht ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Parteien des Rechtsstreits sind die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Y. Dem Streit beigetreten auf Seiten der Beklagten ist die beteiligte Verwalterin.
Die fünf Kläger, von denen nur die Klägerin zu 5) Berufung eingelegt hat, haben vor dem Amtsgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.04.2008 zu den Tagesordnungspunkten 19 (Jahresabrechnung 2003) und 20 (Jahresabrechnung 2004) angefochten.
Die Klageschrift ging am 29.5.2008 beim Amtsgericht ein und war von der Klägerin G persönlich gefertigt. Sie enthielt keine Anlagen und keine Angaben zum Streitwert. Die Klagebegründung, mit der sich zugleich der Prozessbevollmächtigte der Kläger bestellte, ging am 30.6.2008 (Montag) ein. Als Anlagen waren der Klagebegründung u.a. die die angefochtenen Jahresabrechnungen mit der Einzelabrechnung für Frau G beigefügt. Mit Schreiben des Gerichts vom 2.7.2008 (ab Vermerk 8.7.) wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger um Angaben zum Streitwert gebeten. Diese Angaben (Jahresabrechnung 2003 EUR 119.000, Jahresabrechnung 2004 112.000) erfolgten mit Schriftsatz vom 21. 7.2008 (eingegangen am 21. 7.2008, Bl. 83). Mit Schreiben vom 23.7.2008 (ab Vermerk 23.7.2008) wurde Vorschuss nach einem Wert von 115.000 Euro angefordert (Bl. 117 R.). Die Vorschusseinzahlung erfolgte in 5 Teilen von jeweils 573,60 EUR durch die einzelnen Kläger (am 01.08.2008, am 4.8, am 5.8, am 6.8 und am 13.08.2008). Der Vorschussanteil der Klägerin zu 5) und jetzigen Berufungsklägerin wurde am 13.8.2008 eingezahlt durch ihre Rechtsschutzversicherung. Die Klage wurde am 30.08.2008 der Verwalterin zugestellt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die einmonatige Anfechtungsfrist gem. § 46 WEG nicht gewahrt worden sei. Die Fristversäumung liege im Verantwortungsbereich der Kläger. Die Kläger hätten eigenverantwortlich schon in der Klageschrift Angaben zum Streitwert machen müssen. Auch die eigenverantwortliche Einzahlung des jedenfalls dem Prozessbevollmächtigten bekannten Kostenvorschusses wäre eine Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung gewesen. Ferner hätten sie nach der gerichtlichen Kostenanforderung mit Schreiben vom 23.7208 wiederum 3 Wochen gebraucht bis zur vollständigen Einzahlung des Kostenvorschusses am 13. 8.2008. Für die Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts (Bl. 224 folgende d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.4.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 5 am 20.5.2010 Berufung eingelegt, die Berufungsbegründung ist am 21.6.2010 (Montag) eingegangen.
Die Berufungsklägerin vertritt die Ansicht, dass die Klage rechtzeitig innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben worden ist und die Verzögerung der Zustellung nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt.
Eine eigenverantwortliche Streitwertangabe werde weder durch Gesetz noch Rechtsprechung gefordert. Auch hinsichtlich der Einzahlung der angeforderten Gerichtskosten liege keine vorwerfbare Verzögerung vor.
Die Berufungsklägerin behauptet, dass die Gerichtskostenrechnung ihren Prozessbevollmächtigten am 28.07.2008 einging. Sie ist der Ansicht, die Gerichtskostenrechnung habe keine Frist in Gang gesetzt, denn sie sei unter Missachtung der Kostenverfügung, in der eine Selbstbindung der Verwaltung liege, ergangen. Nach § 31 KostVfG sei der Kostenvorschuss aber unmittelbar von dem Zahlungspflichtigen anzufordern. Schließlich schreibe § 32 Abs. 3 KostVfg vor, dass die Kostennachricht von Amts wegen zuzustellen sei, wenn die Zahlung des Vorschusses an eine Frist geknüpft worden sei. Selbst wenn man aber den Zugang der Gerichtskostenrechnung bei dem Prozessbevollmächtigten am 28.07.2008 als Frist auslösendes Moment betrachten würde, wäre die von der Rechtsprechung angesetzte Frist von” um 2 Wochen” auch durch die letzte Teilzahlung am 13.08.2008 noch eingehalten.
Auch sei die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils falsch. Nach § 50 WEG sei nur die Kosten eines bevollmächtigen Rechtsanwaltes zu erstatten. Dies gelte auch für den beizuladenden Verwalter.
Hinsichtlich der Beanstandungen zu den angefochtenen Jahresabrechungen verweist die Klägerin auf das tatsächliche Vorbringen in erster Instanz.
Die Berufungsklägerin beantragt,
- unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 26.03.2010 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.04.2008 zu TOP 19 ...