Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 23.06.2010; Aktenzeichen 102A C 8/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Juni 2010 – Az. 102A C 8/09 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die WEG N. Weg … in 22… Hamburg (Niendorf). Sie streiten um die Gültigkeit von mehreren, auf der Eigentümerversammlung vom 26. Februar 2009 gefassten Beschlüssen, und zwar denen zu TOP 2, 3, 5, 6, 11, 20.1 und 20.4.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der weiter noch wie folgt ergänzt wird:
Der mit „Antrag” überschriebene Schriftsatz des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23. März 2009 (Bl. 9 d.A.) ging am 25. März 2009 per Telefax bei Gericht ein. Mit Verfügung vom 6. April 2009 forderte das Amtsgericht den damaligen Vertreter der Kläger auf, einen Gerichtskostenvorschuss nach einem vorläufigen Streitwert in Höhe von EUR 10.000,– einzuzahlen; diese Verfügung wurde am Folgetag ausgeführt (vgl. dazu Bl. 16R d.A.). Am 8. April 2009 ging die entsprechende Aufforderung beim vormaligen Bevollmächtigten der Kläger ein (vgl. Anlage Bg 1, Bl. 303 d.A.). Mit Schreiben vom 15. April 2009 – also nach den Osterfeiertagen 2009 (Karfreitag fiel in jenem Jahr auf den 10. April 2009, Ostermontag auf den 13. April 2009) – wandte dieser sich an die Kläger „mit der Bitte, zum Fortgang des Verfahrens und Zustellung der Klage die Gerichtsgebühren in Höhe (…) von EUR 588,– zum obigen Aktenzeichen bei der Gerichtskasse einzuzahlen.” (s. Anlage Bg 2, Bl. 304 d.A.). Eine Zahlung auf dem Konto der Justizkasse in Höhe von EUR 588,– ging sodann am 24. April 2009 ein. Ausweislich eines Kontoauszuges vom 22. Mai 2009 (Anlage Bg 3, Bl. 306 d.A.) hatte der Kläger zu 3) eben diesen Betrag zuvor am 21./22. April 2009 an die Justizkasse Hamburg überwiesen. Ein erster Zustellungsversuch der Klageschrift an den Verwalter der WEG erfolgte am 9. Mai 2009 (Bl. 98 d.A.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 (Bl. 99 d.A.) zeigte dieser an, dass ihm zwar eine Ladung nebst Hinweis für die beklagte Partei zugegangen sei, die Abschrift der Klageschrift aber nicht beigelegen habe. Daraufhin wurde ihm der Schriftsatz vom 23. März 2009 ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 100 d.A.) am 18. Mai 2009 zugestellt.
Das Amtsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. Juni 2010 (Bl. 219 d.A.) – nach einer teilweisen Rücknahme der sich ursprünglich auf alle gefassten Beschlüsse erstreckenden Anfechtungsklage durch die Kläger – die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. Februar 2009 zu den TOP 2, 3, 5, 6, 11, 20.1 und 20.4 für ungültig erklärt. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG sei gewahrt. Die Klage sei bei Gericht vorab per Fax am 25. März 2009 und damit binnen der Monatsfrist eingegangen. Sie sei dem Verwalter als Zustellungsvertreter ohne seitens der Kläger zu vertretene zeitliche Verzögerungen am 18. Mai 2009 und damit noch „demnächst” im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Die Klage richte sich gegen den richtigen Beklagten und die Klägerin zu 2) sei noch aktivlegitimiert. Die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Kläger allein durch ihre Zustimmung zu den jetzt von ihnen angefochtenen Beschlüssen nicht ihr Anfechtungsrecht verloren hätten. Diese Beschlüsse seien auch allesamt für ungültig zu erklären, weil sie jeweils nicht den hier maßgeblichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen.
Gegen dieses Urteil, den Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 30. Juni 2009, haben diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Juli 2010 – Eingang bei Gericht am 5. Juli 2010 – Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel (nach Fristverlängerung vom 30. August 2010 bis zum 30. September 2010) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. September 2010 – Eingang bei Gericht am folgenden Tag – begründet.
Die Beklagten wenden sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie bringen vor: Die Kläger hätten die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht gewahrt. Eine Zustellung der Klageschrift sei nicht „alsbald” erfolgt. Den Kläger hätte es oblegen, mit geeigneten Maßnahmen die Rechtzeitigkeit der Zustellung sicherzustellen. Hilfsweise machen die Beklagten geltend, dass die Klage nicht gegen die richtigen Beklagten gerichtet gewesen sei (fehlende Passivlegitimation), die Kläger zu 2) und 3) nicht mehr aktivlegitimiert seien, die Erhebung der Klage rechtsmissbräuchlich sei und die angefochtenen Beschlüsse allesamt ordnungs...