Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte bewohnt aufgrund schriftlichen Mietvertrags vom 04.03.1987 seit dem 01.05.1987 eine Wohnung in einem 2-Familienhaus der Kläger. Der monatliche Mietzins beträgt 600,– DM. Mit Schreiben vom 04.11.1988 haben die Kläger das Mietverhältnis zum 31.03.1989 gekündigt. Anlaß der Kündigung sind Vorfälle in der Zeit vom 16. bis 20.10.1988 im Zusammenhang mit einem von der Beklagten beherbergten Herrn … über die sich die Mitmieter … bei den Klägern beschwert haben. Herrn … hatten die Kläger wegen Störung des Hausfriedens bereits mit Schreiben vom 06.06.1987 Hausverbot erteilt.

Die Kläger behaupten, der von der Beklagten zeitweise beherbergte Gast … störe den Hausfrieden. Hierüber streiten die Parteien.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die im Hause … Hochparterre, gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor, 1 Toilette mit Bad, Gäste-WC und Garage geräumt nebst 2 Haus-, 2 Korridor-, 2 Garagen- und 1 Hausbriefkastenschlüssel herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und Abschriften, sowie auf die im Sitzungsprotokoll getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO allein deshalb vorliegen, weil die Beklagte der zum 31.03.1989 ausgesprochenen Kündigung Widersprochen hat. Die Kläger haben jedenfalls keinen Anspruch nach § 556 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte, die Mietsache am 31.03.1989 geräumt herauszugeben.

Das Räumungsbegehren der Kläger scheitert nicht daran, weil das Kündigungsschreiben vom 04.11.1988 nur vom Kläger zu 2) unterzeichnet ist, obwohl beide Kläger Vertragspartner der Beklagten sind. Zwar müssen bei Mehrheit von Vertragspartnern Kündigungsschreiben grundsätzlich von allen Vertragspartnern unterzeichnet werden, wenn sie wirksam sein sollen. Hier hat der Kläger zu 2) die Kündigungserklärung aber ausdrücklich auch im Namen des Klägers zu 1) abgegeben und dabei dessen Bevollmächtigung dadurch behauptet, daß er mit dem Kürzel i. A. unterzeichnet hat. Folglich hätte gemäß § 174 BGB die abgegebene Kündigungserklärung nur dann unwirksam werden können, wenn die Beklagte die Kündigungserklärung deshalb unverzüglich zurückgewiesen hätte, weil der Kläger zu 2) seinem Kündigungsschreiben keine Vollmachtsurkunde des Klägers zu 1) beigefügt hatte. Die Kündigungserklärung der Kläger wurde jedoch von der Beklagten nicht wegen des Fehlens der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen, so daß dieser Mangel nachträglich nicht mehr gerügt werden kann.

Durch die Kündigungserklärung der Kläger wurde das Mietverhältnis zwischen den Parteien aber deshalb nicht beendet, weil die Kläger kein berechtigtes Interesse gemäß § 564 b Abs. 1 BGB an der Kündigung haben, so daß ihre Kündigungserklärung nach § 134 BGB nichtig ist.

Als berechtigtes Interesse des Vermieters darf das Gericht nach § 564 b Abs. 3 BGB im Rechtsstreit nur die Gründe berücksichtigen, die im Kündigungsschreiben des Vermieters angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind. Andere Gründe müssen bei der Prüfung des berechtigten Interesses außer Betracht bleiben.

In ihrem Kündigungsschreiben haben die Kläger zunächst beanstandet, daß die Beklagte eine Person beherberge, die kein Wohnrecht in der Wohnung habe.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt gestattete die Beklagte zwar einem Herrn Michael Gnad, sich zeitweise in der von ihr gemieteten Wohnung aufzuhalten. Dieses Verhalten rechtfertigt die Kündigung der Kläger nicht, obwohl die Wohnung nur an die Beklagte persönlich vermietet worden ist.

Denn ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt, in seiner Wohnung Besuche in beliebiger Zahl, Häufigkeit und Dauer zu empfangen. Ihr könnte nicht einmal verwehrt werden, ihren Bekannten nachträglich auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, wenn sich hieraus nicht ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne von § 550 BGB ergibt (Sternel, Mietrecht 3. Auflage, II Randziffer 229 ff., 228).

Umstände, aus denen sich ein vertragswidriger Gebrauch der Beklagten allein deshalb ergäbe, weil sie einen Bekannten zeitweise in der Wohnung aufnimmt, sind nicht ersichtlich, zumal die Wohnung mit 4 Zimmern und Nebenräumen ausreichend groß ist. Auch der Umstand, daß die Kläger gegenüber dem von der Beklagten beherbergten Gast ein Hausverbot ausgesprochen haben, rechtfertigt die Kündigung der Kläger nicht. Das Hausrecht innerhalb der von der Beklagten gemieteten Wo...

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