Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihn bewohnte Wohnung im Hause …, Parterre, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 1986 bewilligt. Im übrigen wird dem Beklagten gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.800,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe – gegebenenfalls durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft – leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter der im Hause …, Parterre, gelegenen Wohnung. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes, mit dem der Beklagte seinerzeit den Mietvertrag abgeschlossen hatte. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 02.11.1983 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, der Beklagte störe den Hausfrieden in unerträglicher Meise. Der Kündigungserklärung waren Abmahnschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 11.07. und 29.07.1981 vorausgegangen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte feiere mit seinen Gästen häufig lautstarke Feste, wodurch Mitmieter bis zum frühen Morgen in ihrer Schlafruhe gestört wurden.
Die Klägerin behauptet weiter, neben permanenten Störungen der Mittags- bzw. Nachtruhe durch den Beklagten hätten dessen Besucher mehrere Mitmieter zu nachtschlafender Zeit wiederholt aus dem Schlaf geklingelt. Außerdem habe der Beklagte Anfang August 1983 einen Schuß in Richtung auf den Balkon der über ihm wohnenden Mieter abgegeben.
Die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, die von ihm in Besitz gehaltene Wohnung im Hause … geräumt an die Klägerin herauszugeben,
- hilfsweise der Klägerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- Im Unterliegensfalle dem Beklagten eine weitgehende Räumungsfrist zu gewähren.
Der Beklagte rügt zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Er bestreitet im übrigen gravierende Störungen der Mitmieter durch ihn oder seine Bekannten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung aufgrund des Beschlusses vom 01.08.1984. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.02. und 24.07.1985 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist genoß § 556 in Verbindung mit § 554 a BGB begründet.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis, das gemäß § 1922 BGB auf die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes übergegangen ist.
Die mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 02.11.1983 namens der Klägerin erklärte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist gemäß § 554 a BGB wirksam.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahem ist als erwiesen anzusehen, daß der Beklagten den Hausfrieden fortgesetzt und so nachhaltig stört oder jedenfalls gestört hat, daß der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Mit Ausnahme der Zeugin …, die aufgrund der Lage ihrer Wohnung zu den Beweisfragen keine ergiebigen Angaben machen konnte, haben die Zeugen Eheleute … und … übereinstimmend und detailliert bekundet, daß die Wohnung des Beklagten eine ständige Quelle zum Teil erheblicher Belästigungen für die Hausbewohner gewesen sei. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen, sind nicht ersichtlich. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht zumal, daß sie übereinstimmend ausgesagt haben, daß die Störungen durch den Beklagten in letzter Zeit abgenommen hätten.
Daraus kann der Beklagte zu seinen Gunsten nichts herleiten – dies sei zur Klarstellung angefügt –, denn die Wirksamkeit einer Kündigung beurteilt sich nicht nach dem Status quo, sondern noch dem Zeitpunkt ihrer Erklärung.
Die von den Zeugen geschilderten Vorfälle wie lautstarke Feste und Musizieren bis in den frühen Morgen, wiederholtes nächtliches „Rausklingeln” anderer Mieter und Pöbeleien durch Besucher des Beklagten stellen in ihrer Summe eine nachhaltige und gravierende Störung des Hausfriedens dar, deren Unzumutbarkeit im übrigen durch die Aussagen der Zeugen Heber offensichtlich wird.
Soweit die Verstöße gegen die Hausordnung unmittelbar in der Person des Beklagten begründet sind, hat er diese nach § 276 I 2 BGB zu vertreten, denn er hat insoweit – dies ergibt sich schon aus der Nichtbeachtung der klägerischen Abmahnschreiben – die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen; soweit die Störungen der Mitbewohner auf des Fehlverhalten der jeweiligen Besucher des Beklagten zurückzuführen sind, ergibt sich seine Verantwortung aus § 278 BGB. Grund für die sog. Gehilfenhaftung nach § 278 BGB ist regelmäßig die Erweiterung des Tätigkeitsbereiches des Schuldners durch die Zuziehung von Hi...