Entscheidungsstichwort (Thema)

Mängelbeseitigungsanspruch bei durchfeuchteten Wänden

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter in einem den Klägern gehörenden Reihenhaus in … Nachdem im Bereich des Mauerwerks Durchfeuchtungen in dem Haus aufgetreten waren, ließen die Beklagten ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung der Mängel und deren Ursachen durchführen. Wegen der im Rahmen dieses Gutachtens festgestellten Mängel wird auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … vom 16.04.84 in der beigezogenen Beweissicherungsakte – 5 H 29/84 – Bezug genommen. Der Sachverständige hat unter anderem festgestellt, daß sich im Wohnzimmer an der Nordwestaußenwand im Bereich der Schornsteinvorlage auf der Tapete großflächig deutlich abgesetzte bräunliche Verfärbungen, stellenweise starker flächiger Schimmelpilzverfall sowie auf der Tapete hinter der entfernten Paneelverkleidung des Schornsteins leichter weißlicher Schimmelpilzbefall befindet. Im Kinderzimmer wurden im Bereich des Schornsteins einzelnen kleine Feuchtigkeitsstellen sowie Rißbildungen festgestellt. Die Beklagten haben die Firma … mit der Beseitigung der Mängel beauftragt. Diese bat im Wohnzimmer die gesamten Wände mit neuer Textiltapete versehen und die Arbeiten mit insgesamt 2.460,35 DM in Rechnung gestellt. Auf die Rechnung der Firma … sowie auf den Kostenvoranschlag (Blatt 28/29 der Akten) wird verwiesen. Mit dem Rechnungsbetrag haben die Beklagten gegenüber der Mietzinsforderung der Kläger für die Monate Oktober, November und Dezember 1984 die Aufrechnung erklärt.

Die Kläger sind der Auffassung, daß es zur Schadensbeseitigung ausgereicht hätte, wenn die Beklagten ausschließlich die Nordwestaußenwand des Wohnzimmers mit einer neuen Textiltapete versehen hätten. Nur diese Wand sei von den Schäden betroffen gewesen. Den Beklagten, so meinen die Kläger, wäre es möglich gewesen, eine zu den übrigen Wänden passende gleichartige Textiltapete anbringen zu lassen. Hätten sie die Instandsetzung auf die wirklich beschädigten Stellen beschränkt, so wären Lohn- und Materialkosten in Höhe von 1.224,71 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt somit 1.396,17 DM angefallen. Für die von den Klägern zugrundegelegte Berechnung wird auf Seite 4 und 5 des Schriftsatzes vom 10.04.85 (Blatt 63/64 der Akten) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung an sie zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:

Nachdem die Mängel durch den Sachverständigen festgestellt worden seien, seien die Kläger mit Schreiben vom 09.08.84 – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – zur Mängelbeseitigung mit einer Frist bis zum 06.09.84 aufgefordert worden. Die Kläger seien auch darauf hingewiesen worden, daß das Ausflicken von optisch nicht zusammenpassenden Tapeten abgelehnt werde. Zwar sei dann der Zeuge … von der Firma … erschienen und habe für die Kläger einen Kostenvoranschlag eingeholt. Offenbar sei die veranschlagte Summe den Klägern jedoch zu hoch gewesen, da die Mängelbeseitigung unstreitig bis zum 06.09. nicht in Auftrag gegeben wurde. Aus diesem Grund seien dann die Arbeiten von ihrer, der Beklagtenseite, durch Beauftragung der Firma … in Angriff genommen worden. Der von dieser Firma in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 2.460,35 DM sei zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Kläger hätte es nicht ausgereicht, lediglich die Nordwestaußenwand des Wohnzimmers zu tapezieren. Bei der vorhandenen Textiltapete ließe sich eine optische Angleichung durch das Ausflicken einzelner Wände nicht erreichen. Einen optischen Mangel, wie er nach der Renovierung von nur einer Wand entstehen würde, müßten sie nicht hinnehmen, dies umso weniger, als sich 1982 an die Vormieter 880,– DM Abstand für die Übernahme der Textiltapete bezahlt hätten. Selbst, wenn aber eine Gesamtrenovierung nicht erforderlich gewesen sein sollte, so mache der Unterschiedsbetrag lediglich maximal 585,30 DM aus, da nur ein geringer Teil der Arbeiten auf die Tapezierung der übrigen Wände im Wohnzimmer entfalle. Für die Berechnung der Beklagten wird zur Sachdarstellung auf Seite 51 der Akten Bezug genommen.

Das Gericht hat gem. Beweisbeschluß vom 24.05.85 (Blatt 80 der Akten) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.07.85 (Blatt 90–92 der Akten) verwiesen.

Für das weitere Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der eingereichten Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagten waren berechtigt, die Mängelbeseitigung, die durch die schadhaf...

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