Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Gebäude I-Platz 3 in Essen, bestehend aus 5 Zimmern; einer Kochküche, Bad und WC sowie zwei Kellerräume sowie Trockenboden nebst Hoffläche und Hausgarten zu räumen und mit sämtlichen Schlüsseln an die Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird zur Räumung und Herausgabe der Wohnung eine Frist bis zum Ablauf des 31.08.2010 gewährt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter wegen angeblich falschem Prozessvortrag.
Der Beklagte zu 1) ist seit etwa 27 Jahren Mieter des Hauses I-Platz 3 in Essen, die Beklagte zu 2) ist seine Lebensgefährtin und wohnt seit etwa 2 Jahren mit ihrer minderjährigen Tochter, der Beklagten zu 3) bei ihm. Die Beklagten zu 4) und zu 5) sind volljährige Kinder des Beklagten zu 1) und ebenfalls noch dort gemeldet. Die Kläger traten 2005 durch Erwerb des Grundstücks auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Sie wohnen in dem angebauten Haus I-Platz 1.
Im Sommer 2007 ließ der Kläger Dacharbeiten an dem Doppelhausgebäude I-Platz 1 und 3 durchführen, bei denen es vollständig neu eingedeckt wurde. Im Juni 2007 war das Dach abgedeckt und mit einer Folie gegen Wassereintritt gesichert. Bei einem Sommersturm in Juni 2007, das genaue Datum ist streitig, wehte die Plane an verschiedenen Stellen hoch und es kam zu Wassereintritten in die Räume des Klägers sowie in das sogenannte grüne Zimmer im Obergeschoss des Hauses des Beklagten. Ob es darüber hinaus zu Wassereintritt auch in ein weiteres Zimmer im Obergeschoss, das sogenannte blaue Zimmer, und in das Wohn- und Esszimmer im Erdgeschoss des Hauses I-Platz 3 gab, ist streitig.
Die mit den Dacharbeiten beauftragte Dachdeckerfirma S informierte in der Folgezeit ihre Haftpflichtversicherung. Am 06.09.2007 erschien in deren Auftrag der Architekt und Dipl.-Ing. G als Sachverständiger zur Überprüfung der gemeldeten Wasserschäden. Er inspizierte zunächst das Haus des Klägers, sodann begab er sich in die Räume des Beklagten. Es ist streitig, ob der Kläger bei dieser Besichtigung zugegen war.
Der Beklagte erhielt nachfolgend nicht den von ihm geltend gemachten Schadensersatz.
Er erhob mit anwaltlicher Klageschrift vom 18.04.2008 gegen den jetzigen Kläger auf Kostenvoranschlagsbasis Schadensersatzklage auf Zahlung von 7.095,53 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit und ließ zur Begründung unter anderem vortragen:
[....] Zwischen den Parteien dürfte unstreitig bleiben, dass aufgrund einer fehlerhaften Dachabdeckung während diverser von dem Beklagten in Auftrag gegebener Dacharbeiten im Juni 2007 erheblicher Wassereinfall in das Mauerwerk und in den Wohnbereich des Klägers eingedrungen ist [...].
Aufgrund der außerordentlich starken Regengüsse im Juni 2007 ist in den gesamten Wohnbereich des Klägers an den Decken bzw. an den Wänden Wasser eingedrungen. So ist Wassereinfall zu verzeichnen in dem Obergeschoss, d. h. insbesondere im Schlafzimmer. Zudem ist der Decken- und Wandbereich im gesamten Flur betroffen. Im Erdgeschoss ist insbesondere im Wohnzimmer und im Esszimmer erheblicher Wassereinbruch zu verzeichnen.
[...].
Die Nettokosten beziffern sich insgesamt auf den bereits angezeigten Betrag in Höhe von 8.095,53 €. Unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" nimmt der Kläger einen Abzug in Höhe von 1.000,00 € vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst vor kurzer Zeit eine Komplettrenovierung seines Hauses vorgenommen hat. Die Räumlichkeiten waren vor dem Wassereinfall in einem neuwertigen Zustand.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift vom 18.04.2008, 15 C 328/08 Amtsgericht Essen, Seite 1 - 6 Bezug genommen.
Der Klageschrift fügte der Kläger drei Kostenvoranschläge bei, die sich über die Entfernung einer Holzdecke in Wohn- und Esszimmer, die Entfernung von Wandtapeten und Neutapezierung der vorgenannten Zimmer sowie über das Neutapezieren von drei Zimmern im Obergeschoss und das Einbringen eines Laminatbodens einschließlich Fußleisten verhielten und mit Nettobeträgen zwischen 8.095,53 € und 12.177,29 € endeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Kostenvoranschläge wird auf die Kopien (Bl. 7 bis 10 R der Akte des AG Essen, 15 C 328/08) verwiesen.
Der damalige Beklagte und jetzige Kläger zu 1) bestritt im Vorverfahren 15 C 328/08 Wassereintritte im blauen Zimmer sowie im gesamten Erdgeschoss und behauptete, der damalige Kläger und jetzige Beklagte zu 1) versuche, sich an einem kleinen Schadensereignis zu bereichern.
Das Amtsgericht verurteilte ihn nach Beweiserhebung zur Zahlung von 170,00 € nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Dabei sah es einen Wasserschaden lediglich im grünen Zimmer mit einem Reparaturaufwand von 255,00 € als nachgewiesen an. Es zog im Wege "neu für alt" einen Betrag von 1/3 ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.03.2009, Az. 15 C...