Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Mietverhältnis

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand laut Mietvertrag vom 01. Juni 1985 ein Mietverhältnis über Wohnraum bezüglich einer 4-Zimmer-Wohnung mit Küche und Toilette in der Bergstraße 5, 6534 Daxweiler. Zur Darstellung des Mietvertrages wird auf Blatt 6–11 der Akten verwiesen. Unter anderem war ein monatlicher Mietzins von 380,– DM zuzüglich 120,– DM Nebenkostenvorauszahlung vereinbart. In § 3 Ziffer 2 und 3 des Mietvertrages sind die von den Beklagten zu tragenden Umlagen und Betriebskosten (= Nebenkosten) einzeln benannt. Danach sind von den Beklagten jeweils anteilig zu tragen:

Feuer-, Wasser- und Sturmversicherung

Tankmiete

Gas

die laufenden öffentlichen Lasten, insbesondere Grundsteuer

Wasserversorgung

Entwässerung

Müllabfuhr

Sach- und Haftpflichtversicherung.

Das Mietverhältnis bestand vom 01.06.1985 bis zum 30.04.1986 (= Abrechnungszeitraum). Während dieser Zeit zahlten die Beklagten – unstreitig – 1.820,– DM an Nebenkosten voraus, sowie im August 1986 eine einmalige Abschlagszahlung von 1.000,– DM. Desweiteren lief der Betriebsstrom für die Heizungsanlage über ihren Zähler; dabei zahlten sie 200,– DM für den Betriebsstrom. Während des Abrechnungszeitraumes bewohnten die Beklagten mit 4 Personen in einem Haushalt die Wohnung. Im ganzen Haus Bergstraße 5 wohnten in dieser Zeit 6 Personen, wobei eine Wohnung leerstand.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Ausgleich der Nebenkosten, die auf die Beklagten während des Abrechnungszeitraumes angefallen sein sollen und nicht durch die bereits geleisteten Zahlungen abgedeckt seien.

Bei den auf die Beklagten entfallenden Nebenkosten des Abrechnungszeitraumes sind die Positionen Grundsteuer 15,80 DM, Brandversicherung 98,35 DM, Feuer-, Wasser- und Sturmversicherung 62,34 DM sowie Glasversicherung 23,34 DM (zusammen 199,83 DM) dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

Zu den weiteren Nebenkostenpositionen trägt der Kläger im einzelnen vor:

1.Gastankmiete

Die Mietkosten für den Gastank seien umlagefähige Nebenkosten, da dies im Mietvertrag (§ 3 Ziffer 2) vereinbart worden sei. Entgegen dem früheren Vortrag, wonach der auf die Beklagten entfallende Anteil 264,– DM sei, betrage er 288,92 DM. Dies ergebe sich aus dem nicht zu beanstandenden Gutachten über die Heizkostenabrechnung.

2.Müllabfuhrgebühren

Der im Bescheid über Abfallbeseitigungsgebühren des Kreises Bad Kreuznach vom 02.04.1986 enthaltene Betrag von 186,– DM sei die Müllgebühr, die für einen 4-Personen-Haushalt jährlich anfalle. Der im Abrechnungszeitraum auf die Beklagten entfallende Anteil betrage 170,50 DM (= 11/12 von 186,– DM).

3.Wasser- und Abwasserkosten

Bei der Ermittlung des Anteils der Beklagten sei von einem pro Kopf-Verbrauch als Verteilungsschlüssel der Kosten auszugehen. Da das Anwesen Bergstraße 5 während des Abrechnungszeitraumes von 6 Personen bewohnt wurde, betrage der Anteil der Beklagten, die mit 4 Personen dort wohnten, 2/3 der gesamten Wasser- und Abwasserkosten im Abrechnungszeitraum. Dabei sei weder ein Mieter X noch der Eigentümer zu berücksichtigen, da der Eigentümer in Singen wohnte und der Mieter X bei der Heizkostenabrechnung durch die Firma Kaloriemeta fiktiv eingesetzt wurde, um die leerstehende 4. Wohnung (Nutzungseinheit 4) näher zu bezeichnen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß die Abwasserkosten für 1986 einen Jahresbetrag darstellen. Hiervon seien nur 4/12 (= 42,68 DM von 128,02 DM) zu berücksichtigen, da die Beklagten nur bis 30.04.1986 das Anwesen bewohnten. Danach betrügen die gesamten Abwasser- und Wasserkosten im Abrechnungszeitraum 713,24 DM (Abwasser: 85 = 191,20 DM; 86 = 42,68 DM. Wasser: 85 = 302,17 DM; 86 = 177,19 DM). Dies ergäbe einen pro Kopf-Verbrauch von 118,88 DM. Auf die Beklagten entfielen somit 4 × 118,88 DM = 475,50 DM.

4. Heizkosten und Heizkosten der Allgemeinheit

Der auf die Beklagten entfallende Betrag von 2.250,17 DM für Heizkosten und 59,66 DM für Heizkosten der Allgemeinheit sei vom Gutachter korrekt ermittelt. Bedenken gegen das Gutachten seien nicht gegeben. Der anfangs geltend gemachte Betrag reduziere sich somit um 190,13 DM auf die oben genannten Beträge.

Der Kläger trägt weiterhin vor, er habe am 01.07.1986 den Beklagten sämtliche Abrechnungsbelege in Fotokopie übergeben und am 29.07.1987 die Beklagten aufgefordert, den fehlenden Betrag von 618,01 DM bis 01.09.1987 an ihn zu überweisen. Dabei habe er berücksichtigt, daß den Beklagten ein Betrag von 133,34 DM gutzuschreiben sei, da sie den Betriebsstrom der Heizung in Höhe von 200,– DM bezahlt haben. Weiterhin nehme er seit 01.09.1986 Bankkredit in Höhe von 10 % in Anspruch, mindestens in Höhe der Klageforderung.

Er beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 618,01 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.09.1987 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zu den streitigen Nebenkostenpositionen trage...

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