Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von restlichem Schadensersatz in Höhe von 2.147,22 DM aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 1. Februar 1993 kam es in Bad Oeynhausen zu einem Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem Fahrzeug vom Fabrikat Golf-Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen MI-AG 66 sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen MI-CS 188 beteiligt waren.
Das letztbezeichnete Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert; zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Verkehrsunfall durch das alleinige Verschulden der Beklagten zu 1) verursacht wurde und daß die Beklagten der Klägerin gegenüber zu vollem Schadensersatz verpflichtet sind. Während der Reparaturdauer ihres Fahrzeuges mietete die Klägerin bei der Firma Auto-Meyer ein Ersatzfahrzeug; diese stellte mit Rechnung vom 16.02.1993 der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.217,87 DM in Rechnung. Die Beklagte zu 2) rechnete auf der Basis der neuen HUK-Empfehlungen ab und erstattete hierauf an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.070,65 DM; so daß aus der Rechnung der Firma … noch ein Betrag in Höhe von 2.147,22 DM offen blieb. Da die Beklagte zu 2) weitere Zahlungen ablehnte, machte die Klägerin den restlichen Rechnungsbetrag nunmehr klageweise geltend.
Die Klägerin trägt vor, daß die Firma … die Mietwagenkosten nach der Unfallersatzwagenpreisliste berechnet habe. Bei der Anmietung des Fahrzeuges sei sie nicht auf die Unterschiede zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif hingewiesen worden; im übrigen habe sie sich jedoch mit den Preislisten anderer Autovermieter beschäftigt und davon überzeugt, daß deren Unfallersatztarife nicht günstiger gewesen seien als die Tarife der Firma … Die Klägerin vertritt daher die Auffassung, daß sie ihrer Pflicht zum Einholen von Vergleichsangebote hinreichend nachgekommen sei und die Beklagten daher die angefallenen Kosten in voller Höhe zu erstatten, hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.147,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1993 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, daß eine Vielzahl namentlich benannter Firmen seinerzeit Fahrzeuge zum Tarif nach der neuen HUK-Empfehlung angeboten hätten. Die Klägerin hätte diese Firmen durch Rückfrage bei der Beklagten zu 2) in Erfahrung bringen können und daher ohne weiteres ein Fahrzeug gemäß den Bedingungen der neuen HUK-Empfehlungen anmieten können. Im übrigen bestreiten die Beklagten, daß die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges notwendig gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten über die bereits vorprozessual gezahlten 1.070,65 DM ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten nicht zu. In diesem Zusammenhang muß zunächst berücksichtigt werden, daß die Klägerin in keiner Weise dargelegt hat, daß die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges notwendig war. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, welche Strecken sie mit dem Mietwagen zurückgelegt hat und daß die Benutzung eines Taxis nicht preisgünstiger gewesen bzw. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen wäre. Insoweit ist daher von der Klägerin nicht dargetan worden, daß die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich notwendig und wirtschaftlich auch vernünftig war.
Darüber hinaus steht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe des geltend gemachten Restbetrages von 2.147,22 DM auch entgegen, daß der Klägerin in Höhe dieses Betrages kein Schaden entstanden ist. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß sie von der Firma … nicht auf den Unterschied zwischen dem allgemeinen Normaltarif und dem Unfallersatztarif hingewiesen worden ist und daß sie insbesondere auch nicht darauf hingewiesen worden ist, daß die Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif möglicherweise seitens der Beklagten zu 2) nach den neuen HUK-Empfehlungen nicht erstattet würden. Nach Auffassung des Gerichts wäre die Firma … jedoch verpflichtet gewesen, die Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages darauf hinzuweisen, daß ihr Unfallersatztarif über den neuen HUK-Verbands-Empfehlungen lag und daß dieser Erstaztarif über den von den Autovermietern angebotenen Normaltarif lag. Zwar ist normalerweise kein Anbieter einer Leistung gehalten, seine Kunden auf günstigere Angebote Hinzuweisen; jedoch ist ein Autovermieter, der sich mit der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen befaßt, gegenüber seinen Kunden auch...