Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, hat grundsätzlich der Vermieter der Wohnung für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen.
2. Erneuert ein Unternehmer die Eingangstür einer Wohnung und kann er nicht beweisen, dass der Mieter der Wohnung ihn hiermit beauftragt hat, kann er von dem Mieter die Zahlung der für die Instandsetzung der Tür angefallenen Kosten nicht verlangen; ein Werkvertrag mit dem Mieter kommt auch nicht dadurch konkludent zustande, dass der Mieter von den Instandsetzungsarbeiten Kenntnis hat und diese duldet, denn das in der Instandsetzung der Tür zu sehende konkludente Angebot des Unternehmers auf Abschluss eines Werkvertrages richtet sich grundsätzlich an den jeweiligen Vermieter/Eigentümer der Wohnung.
3. Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht können dem Unternehmer gegen den Mieter einer Wohnung bei der Instandsetzung einer beschädigten Wohnungseingangstür allenfalls dann zustehen, wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter für diese Kosten aufzukommen hat; dies ist nicht der Fall, wenn die Wohnungseingangstür allein infolge eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache beschädigt worden ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 179 Abs. 1, §§ 242, 535 Abs. 2 S. 1, §§ 631, 670, 677, 683 S. 1, § 684 S. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 286
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 685,44 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung wegen des Einbaus einer Wohnungseingangstür.
Die Klägerin betreibt ein Baugeschäft und führt u.a. auch Reparaturarbeiten an Gebäuden durch. Der Beklagte wohnt in einer Wohnung in dem Objekt ... in ... Bei dem Objekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentumswohnungen.
Am 01.12.2009 stand der Beklagte unter Dusche, als es an seiner Wohnungstür klingelte. Der Beklagte stieg aus der Wanne, trocknete sich ab und zog sich einen Bademantel an, um an die Wohnungstür gehen zu können. Noch bevor der Beklagte die Wohnungseingangstür erreichte, wurde diese von der Feuerwehr aufgebrochen. Die Wohnungstür konnte infolgedessen nicht mehr abgeschlossen werden. Die Feuerwehr wurde von einer Nachbarin des Beklagten, der Zeugin G., gerufen.
In der Folgezeit erschien zunächst ein Handwerker bei dem Beklagten, der Zeuge W. Dieser führte jedoch keine Arbeiten an der Wohnungstür durch, weil der Beklagte erklärte, für die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufkommen zu wollen. Sodann führte der Geschäftsführer der Klägerin zunächst eine Notreparatur der Tür durch, anschließend baute er eine neue Wohnungseingangstür ein. Während des Einbaus der Tür war der Beklagte anwesend. Zuvor war der Beklagte in die Geschäftsräume der Klägerin gekommen und hatte angefragt, wann die neue Tür geliefert werden würde.
Mit Schreiben vom 19.01.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 685,44 EUR für den Einbau einer neuen Wohnungseingangstür in Rechnung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.). Der Beklagte verweigerte eine Zahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2010 forderte die Klägerin den Beklagten erneut vergeblich zur Zahlung der Rechnung auf. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 29.06.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 7-8 d.A.).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin weiterhin die Zahlung des Rechnungsbetrages geltend. Ferner begehrt sie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 97,18 EUR unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert in Höhe von 685,44 EUR (84,50 EUR) zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 12,68 EUR.
Sie behauptet, der Beklagte sei Eigentümer der Wohnung. Er habe persönlich bei ihr angerufen und sie damit beauftragt, zunächst die alte Tür notdürftig herzureichten und eine neue Tür einzubauen. Als der Geschäftsführer später vor Ort gewesen sei, habe er den Beklagten gefragt, wer die Kosten übernehme, der Beklagte habe angegeben, er werde die Kosten übernehmen.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 685,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2010 und weiteren 97,18 EUR für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er sei nicht Eigentümer der Wohnung, er sei Miet...