rechtskräftig
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.957,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2023 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Aufwendungen für den Einbau einer Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Klägerin mietete von dem Beklagten mit Vertrag vom xx.xx.xx die Wohnung Nr. X im X. Obergeschoss des Hauses X des Anwesens N. in E.
Am xx.xx.2022 kam es in der genannten Wohnung zu einem Notarzteinsatz. Da die Klägerin die Wohnungstür nicht öffnete, wurde durch die hinzugerufene Feuerwehr Eisfeld die Wohnungstür aufgebrochen. Die Wohnungstür wurde dabei zerstört und war nicht mehr zu schließen.
Im Rahmen eines Ortstermins am xx.xx.2022 lehnte der Beklagte die Erneuerung der Wohnungstür ab. Daraufhin ließ die Klägerin die Tür durch die Firma XXX gegen eine neue Wohnungstür austauschen. Für den Einbau der Tür sind der Klägerin Kosten in Höhe von 2.957,21 EUR entstanden.
Mit Schreiben vom xx.xx.2023 forderte die Klägerin, vertreten durch den Deutschen Mieterbund, den Beklagten zur Erstattung der Kosten auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund einer plötzlichen schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, dem Notarzt die Wohnungstür zu öffnen. Beim Öffnen seien sowohl die Tür als auch die Türzarge beschädigt worden. Da es sich bei der Tür um ein Sondermaß gehandelt habe und wegen der zentralen Schließanlage ein spezieller Schließzylinder habe eingebaut werden müssen, seien die entstandenen Kosten notwendig gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte gemäß § 536a Abs. 2 BGB zur Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet sei.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.957,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit xx.xx.2023 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, eine Zerstörung der Wohnungstür sei zur zwangsweisen Öffnung nicht erforderlich gewesen. Es hätte genügt, den Glaseinsatz der Wohnungstür einzuschlagen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die herbeigerufene Feuerwehr Eisfeld die Wohnungstür nicht mit dem dort für Notfälle hinterlegten Generalschlüssel geöffnet habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XY. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über die Zeugenvernehmung vom 24.04.2024 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2023 hat die Klägerin der Stadt E. den Streit verkündet.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin kann von dem Beklagten Ersatz der aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 2.957,21 EUR nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen.
Nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Mieter berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Vermieter Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Mangel entstanden ist und ob der Vermieter ihn zu vertreten hat. Entscheidend ist allein der Verzug des Vermieters mit seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels (§§ 286, 535 Abs. 1 S. 2 BGB), so dass nach dieser Vorschrift auch dann gehaftet wird, wenn es sich um spätere Mängel handelt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, zu deren Beseitigung er aber nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet ist (Staudinger/V Emmerich (2021) BGB § 536a, Rn. 12).
Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, hat grundsätzlich der Vermieter der Wohnung für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen (AG Bad Segeberg, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 17 C 336/10 –, juris; AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 8. April 2013 – 20 C 321/12 –, juris).
Der Vermieter von Wohnraum ist nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mieträume instand zu halten. Hierzu gehört auch die Ausstattung der Mietsache mit einer ordnungsgemäß verschließbaren Haustür (vgl. hierzu nur AG Hannover, Urt. v. 11.05.1988 – 509 C 3171/88; AG Köln, Urt. v. 12.12.1997 – 221 C 376/97; AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 11.01.1994 – 8 C 608/93; AG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.06.1987 – 33 C 1229/87, WuM 1988, 157; AG Fürth, Urt. v. 08.10.2004 – 360 C 3315/03, GE 2005, 677 ff.; AG Gera, Urt. v. 04.03.2007 – 1 C 54/07; VG Hamburg, Urt. v. 03.03.2005 – 13 K 76/04, juris Rn. 23).
Die Fälligkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt gemäß § 271 BGB mit dem Auftreten des Mangels ein, hier also am Tag der Zerstörung der Tür. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme durch die Klägerin auch in Verzug, da der Beklagte die Mangelbeseitigung am xx.xx.2022 endgültig verweigerte. Einer Mahnung des Beklagten durch die Klägerin zur Ma...